Hochwasseropfer: Insolvenzantragspflicht zwischen 10. Juli und 31. Oktober 2021 ausgesetzt
Das Bundeskabinett setzt für durch Hochwasser in Not geratene Unternehmen die Insolvenzantragspflicht aus. Voraussetzung ist, die Betriebe sind unverschuldet in Not geraten und haben tragfähige Geschäftsmodelle. Die Aussetzung gilt rückwirkend vom 10. Juli bis vorerst 31. Oktober 2021.
Die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern haben bereits umfangreiche Erleichterungen auf den Weg gebracht. Falls staatliche Finanzhilfen jedoch nicht rechtzeitig bei den Unternehmen ankommen, soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verhindern, dass Unternehmen in Insolvenz gehen, die das eigentlich nicht müssten, wenn sie staatliche Finanzhilfen bekämen sowie Gläubigerschutz.
Aussetzung bietet Chance auf Neustart
Normalerweise müssen zahlungsunfähige Unternehmen spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. „Die Aussetzung der Antragspflicht ist wichtig“, sagt Nils Krause, Fachanwalt für Insolvenzrecht bei Ecovis in Hamburg, „viele Unternehmer sind aktuell gar nicht in der Lage, ihre Zahlen aufzubereiten, weil Unterlagen und Aufzeichnungen vernichtet wurden. Die betroffenen Unternehmen können nun den Neustart planen, ohne insolvenzrechtlichen Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein.“
Ein Foto von Nils Krause, Fachanwalt für Insolvenzrecht bei Ecovis in Hamburg, können Sie hier herunterladen:
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