Homeoffice und Arbeitszimmer: Wie Steuerzahler von den Neuregelungen profitieren
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Homeoffice und Arbeitszimmer: Wie Steuerzahler von den Neuregelungen profitieren

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Seit Jahresanfang 2023 gelten neue Regeln zur Homeoffice-Pauschale. In einem Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium klar, welche Vorgaben sich damit änderten und räumt Unklarheiten aus, wer ein Arbeitszimmer absetzen kann. Wie Steuerzahler von den Neuregelungen profitieren, erklärt Ecovis-Steuerberater Andre Rogge in Dresden.

„Home sweet Office“ – das können immer mehr Arbeitnehmer in Deutschland sagen: Homeoffice ist auch nach dem Ende der Corona-Pandemie in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil des Alltags. Das hat auch das Bundesfinanzministerium wahrgenommen und hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung in einem neuen Schreiben vom 15. August 2023 (IV C 6 – S 2145/19/10006 :027) einige Klarstellungen vorgenommen.

Was ist neu an der Homeoffice-Pauschale?

Steuerpflichtige können weiterhin die Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn sie zu Hause arbeiten. Die Pauschale wurde zum 1. Januar 2023 erhöht und entfristet. So können Arbeitnehmer pro Tag im Homeoffice sechs Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Pauschale war bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt. Ab 2023 können Steuerzahler bis zu 1.260 Euro jährlich ansetzen. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche Tätigkeiten handelt.

Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das soll gerade Familien mit kleineren Wohnungen entlasten, da ein separates Arbeitszimmer nicht Voraussetzung für den Steuerabzug ist.

Gemeinsam veranlagte Ehepartner können beide unabhängig voneinander die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Sie soll auch Erleichterung bringen, wenn zwei Personen von zu Hause aus arbeiten, – etwa im Wohn- und im Schlafzimmer. Sie müssen eben keine zwei Arbeitszimmer haben.

Wie wirkt sich die Pauschale auf die Werbungskosten aus?

Die Pauschale gewährt das Finanzamt nicht extra. Das heißt: Die Werbungskosten müssen insgesamt die Pauschale überschreiten. Wichtig: Die Werbungskostenpauschale hat sich ebenfalls zum Jahresanfang 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Das bedeutet, die Homeoffice-Pauschale verpufft für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Werbungskosten (inklusive Homeoffice-Pauschale) unter 1.230 Euro liegen. Wer aber so gut wie immer von zu Hause arbeitet und noch zusätzlich Fortbildungskosten oder Ähnliches angeben kann, der kommt schneller über den Pauschbetrag und kann zusätzliche Kosten geltend machen.

Müssen Beschäftigte die Zeit im Homeoffice nachweisen?

Ein Nachweis der Zeit, die Beschäftigte im Homeoffice verbringen, ist nicht notwendig. Dennoch sollten Arbeitnehmer natürlich darauf achten, dass ihre Angaben vor allem bezüglich der Pendlerpauschale in der Steuererklärung zusammenpassen. Ein doppelter Abzug von Pendler- und Homeoffice-Pauschale am selben Tag ist nicht möglich.

Können Beschäftigte statt der Pauschale auch die Gesamtaufwendungen absetzen?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können anstatt der Jahrespauschale auch die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer angeben. In diesem Fall muss das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden.

Zu den absetzbaren Kosten gehören dann insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, zum Beispiel Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen. Überdies akzeptiert das Finanzamt den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für die Wohnung oder für das Gebäude. Das bezieht sich auf die Miete oder Schuldzinsen für Kredite, ebenso wie beispielsweise auf die Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes.

Was ist jetzt zu tun?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten prüfen, was für sie infrage kommt: Homeoffice-Pauschale oder Absetzen der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers.
  • Auch weitere Werbungskosten und eventuelle Angaben zur Pendlerpauschale sind im Auge zu behalten.
  • Auch Selbstständige sollten prüfen, ob sie die Regelungen nutzen können und so steuerlich profitieren.

Die Kosten für ein Arbeitszimmer können nur wenige Steuerzahler steuerlich geltend machen. „Der bürokratische Aufwand bleibt für Steuerzahler hoch, die ihre Kosten komplett steuerlich geltend machen wollen“, sagt Steuerberater Rogge von Ecovis. Daher ist es insbesondere für sie wichtig, weiterhin alle Belege als Nachweise für die tatsächlich entstandenen Kosten zu sammeln. Aber wer nur zeitweise zu Hause arbeitet, kann die Homeoffice-Pauschale nutzen. Hier genügt es, ohne Nachweise jeweils sechs Euro pro Tag in die Einkommensteuererklärung einzutragen.

André Rogge
Steuerberater in Dresden
Tel.: +49 351-44 77 40

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