IDW RS HFA 11 n.F. zur Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender verabschiedet

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Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat am 27. Dezember 2017 bekannt gegeben, dass die Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDW RS HFA 11 n.F.) verabschiedet wurde.

Mit der Neufassung der Verlautbarung wird im Wesentlichen eine Anpassung an den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss (DRS 24) vorgenommen. Danach wird sich künftig in Fällen der Modifikation von Software die bilanzielle Behandlung der dabei anfallenden Aufwendungen gemäß dem Grundsatz der Ansatzstetigkeit nach der Behandlung der Aufwendungen für die ursprüngliche Software bestimmen. Dies ist unabhängig davon, ob das wirtschaftliche Risiko einer erfolgreichen Realisierung der Erweiterungs- oder Verbesserungsmaßnahmen beim Softwareanwender oder einem Dritten liegt.

Die verpflichtende Anwendung gilt für Abschlüsse, deren Berichtsperiode nach dem 31.12.2017 beginnt. Bis zum Erstanwendungszeitpunkt angeschaffte oder selbst geschaffene Software darf weiterhin nach dem IDW RS HFA 11 a.F. bilanziert werden. Eine frühzeitige Anwendung der Neufassung ist zulässig, soweit diese vollständig beachtet wird.

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