IDW RS HFA 31 n.F. zur Aktivierung von Herstellungskosten verabschiedet
Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat am 27. Dezember 2017 bekannt gegeben, dass die Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aktivierung von Herstellungskosten (IDW RS HFA 31 n.F.) verabschiedet wurde.
Mit der Neufassung der Verlautbarung wird im Wesentlichen eine Angleichung an den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss (DRS 24) vorgenommen. Danach können künftig Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen, die vor dem Abschlussstichtag angefallen sind, aber mangels Konkretisierung des Vermögensgegenstands nicht aktivierbar waren, auch nicht mehr aus Vereinfachungsgründen in späteren Perioden (nach-)aktiviert werden.
Die verpflichtende Anwendung gilt für Abschlüsse, deren Berichtsperiode nach dem 31.12.2017 beginnt. Bis zum Erstanwendungszeitpunkt aktivierte Vermögensgegenstände dürfen weiterhin nach dem IDW RS HFA 31 a.F. bilanziert werden. Eine frühzeitige Anwendung der Neufassung ist zulässig, soweit diese vollständig beachtet wird.
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