Internationales Rechtsbarometer: Arbeitsverträge im internationalen Vergleich: 
Erstaunlich ähnlich

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München, 17. Januar 2017 – Was für Arbeitsverträge gibt es in verschiedenen Ländern? Welche inhaltlichen und formalen Anforderungen sind zu beachten? Das wollte das auf den Mittelstand spezialisierte Beratungsunternehmen Ecovis von den Partnerkanzleien seines internationalen Netzwerks wissen.

Antworten dazu kamen aus 21 Staaten, von Europa bis Australien. „Unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung eines Landes oder vom Rechtssystem gibt es überraschend viele Übereinstimmungen“, fasst Ecovis-Vorstandsmitglied Alexander Weigert das Ergebnis der Umfrage zusammen. Das markanteste Beispiel: In allen untersuchten Ländern außer den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) gilt ein gesetzlicher Mindestlohn; in Saudi-Arabien nicht für Ausländer. Mit 90 Prozent sind befristete Arbeitsverträge am weitesten verbreitet. Auf Platz zwei der Übereinstimmungen mit 81 Prozent rangieren unbefristete Arbeitsverträge. Sechs Länder – Deutschland, Österreich, hier jeweils für Beamte, Niederlande, Polen, VAE und Vietnam – kennen Lebenszeitverträge, die bis zum gesetzlichen Rentenalter oder einem anderen vereinbarten Alter unkündbar sind.

Fast jede zweite teilnehmende Partnerkanzlei nennt weitere Verträge wie Teilzeit- oder Saisonarbeitsverträge. In Australien ist Gelegenheitsarbeit ohne feste Stundenzahl wichtig; ähnliche Verträge kennt auch Großbritannien. Einen speziellen Vertretungsvertrag zum Beispiel als Ersatz für eine Mitarbeiterin im Mutterschutz, gibt es in Polen; er endet mit der Rückkehr der vertretenen Arbeitnehmerin.

Befristete Verträge immer an Regeln geknüpft
Befristete Arbeitsverträge sind in fast jedem dritten Land uneingeschränkt möglich. Allerdings müssen sie immer gesetzliche Anforderungen erfüllen und sind nicht beliebig verlängerbar – in Österreich zum Beispiel nur zweimal. „In der Schweiz lässt sich ein Arbeitnehmer als festangestellt einstufen, der nacheinander mehrere befristete Verträge mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen hat“, erklärt Dr. Dominique Ott, Rechtsanwältin bei der Züricher Ecovis-Partnerkanzlei. Auf Malta lautet die Regel: „Wird einem Arbeitnehmer, der nach der Befristung weiter beschäftigt wird, nicht innerhalb von zwölf Tagen ein neuer Vertrag angeboten, dann gilt er als festangestellt“, sagt Ecovis-Partner Anthony Vella.

In jedem zweiten Land ist die Zahl der Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages begrenzt – zum Beispiel auf zwei Anschlussverträge in China und Vietnam. In Polen sind höchstens drei aufeinanderfolgende Verträge erlaubt und die Gesamtdauer ist auf 33 Monate begrenzt. In den Niederlanden gilt ein Limit von drei Verträgen innerhalb von zwei Jahren. In Bulgarien lässt sich ein befristeter Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber für maximal drei Jahren abschließen. „Ist die Stelle frei, der Beschäftigte arbeitet nach Vertragsablauf fünf oder mehr Arbeitstage weiter und der Arbeitgeber widerspricht nicht schriftlich, dann ist der Mitarbeiter festangestellt“, sagt Albena Yaneva, Rechtsanwältin und Partnerin bei der Ecovis-Kanzlei in Sofia.

In Kroatien dürfen Arbeitgeber maximal drei Jahre hintereinander befristen. Wird derselbe Arbeitnehmer dann weiter beschäftigt, gilt dies als Abschluss eines unbefristeten Vertrags. In Großbritannien liegt diese Schwelle bei vier Jahren. „In Ungarn gilt eine Höchstdauer von fünf Jahren – sowohl für verlängerte Verträge als auch für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags ein weiterer solcher abgeschlossen wird“, erklärt Dr. György Zalavári, Rechtsanwalt und Ecovis-Partner in Budapest. In Serbien enden befristete Arbeitsverträge spätestens nach zwei Jahren. Anders in Frankreich: „Bei uns münden befristete Arbeitsverhältnisse nie in eine Festanstellung“, betont Cedric Perretta, Ecovis-Partner in Paris, „denn sie sind laut Gesetz nur für eine Vertretung oder zum Abfedern von Auftragsspitzen erlaubt.“

Regeln für Ausländer
In der Regel brauchen ausländische Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis und meist ist für die Erlaubnis vorausgesetzt, dass sich kein passender inländischer Arbeitnehmer findet. Ausländische Arbeitnehmer mit einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis gelten rein arbeitsrechtlich als Inländer. In China müssen ausländische Arbeitnehmer eine Arbeits- und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und Berufserfahrung nachweisen. Ihre Vertragsdauer ist auf fünf Jahre begrenzt. In Israel ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich und der Arbeitgeber zahlt 15 bis 20 Prozent mehr Steuern. Uneingeschränkt arbeiten können Ausländer in den VAE, während in Saudi-Arabien die Unternehmen einen Mindestprozentsatz an saudischen Mitarbeitern beschäftigen müssen. In der Türkei sind für je fünf türkische Mitarbeiter ein ausländischer zulässig. „In China darf auf je zehn Einheimische ein Ausländer eingestellt werden, die letzte Entscheidung liegt jedoch beim zuständigen Arbeitsamt“, merkt Jakob Loibl von der Ecovis-Kanzlei in Beijing an.

Vertrag, das Vertragsende und die Angaben
Obwohl in 40 Prozent der Länder kein schriftlicher Arbeitsvertrag Pflicht ist, ist die Schriftform üblich. In Vietnam lassen sich befristete Arbeitsverträge unter drei Monaten auch mündlich schließen. In der Türkei ist die Schriftform nur bei Verträgen ab einem Jahr verbindlich.

Gesetzliche Kündigungsfristen gibt es in 19 der 20 Staaten (95 Prozent), in denen die Ecovis-Partnerkanzleien Angaben dazu machten. In Australien sind die Fristen für 122 Branchen und Berufsgruppen auf Bundes- oder Länderebene geregelt, für die übrigen Arbeitnehmer im Fair Work Act. In Malta gelten die gesetzlichen Vorgaben nur, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine abweichenden Kündigungsfristen vereinbaren.

In China beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 30 Tage, individuelle Regelungen sind möglich. Wie in anderen Staaten lässt sich das Arbeitsverhältnis bei Verstößen gegen Gesetz und Recht fristlos kündigen. In Ungarn beträgt die allgemeine Kündigungsfrist ebenfalls 30 Tage. Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer erhöht sie sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Vertraglich lässt sich die Frist auf bis zu sechs Monate ausdehnen. In Vietnam gelten 30 Tage für befristete Arbeitsverträge, 45 Tage für unbefristete und Lebenszeit-Verträge.

Weitgehende Übereinstimmung besteht hinsichtlich der Elemente, die Arbeitsverträge enthalten sollten (siehe Tabelle). In einigen Ländern gehören Kündigungsfristen oder Urlaubsdauer nicht dazu – etwa, weil sie nur dann im Arbeitsvertrag aufgeführt werden müssen, wenn sie das gesetzliche Minimum übersteigen (Israel), oder sie sich wie etwa in Spanien nach den geltenden Tarifverträgen richten. In 90 Prozent der Länder sind Probezeiten üblich, gefolgt von Verschwiegenheitspflichten (67 Prozent) und dem Verbot von Nebentätigkeiten oder der Pflicht, diese vom Arbeitgeber genehmigen zu lassen (57 Prozent).

Pflichtangaben. Was im Arbeitsvertrag stehen sollte

Namen der Vertragsparteien100 Prozent
Beginn des Arbeitsverhältnisses100 Prozent
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer79 Prozent
Kündigungsfrist für Arbeitgeber79 Prozent
Stellenbeschreibung95 Prozent
vereinbarte Arbeitszeit (täglich, wöchentlich, monatlich)84 Prozent
Urlaub und freie Tage79 Prozent
Art und Höhe des Arbeitsentgelts100 Prozent
sonstige wesentliche (Pflicht-) Elemente63 Prozent

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
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