Internetausfall – Schadenersatz

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In einer Entscheidung vom 24.01.2013 hat der Bundesgerichtshof dem Kunden eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen Schadenersatzansprüche bestätigt. Aufgrund eines technischen Fehlers des Anbieters bei einer Tarifumstellung konnte der Kunde seinen Anschluss 2 Monate lang nicht nutzen. Über den Anschluss sollte das Festnetztelefon, das Telefax und die DSL-Internetverbindung laufen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird nur in solchen Fällen Schadenersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts gewährt, wenn sich die Funktionsstörung erheblich auf die materialle Grundlage der Lebenshaltung auswirkt. Dies sei bei der Nutzbarkeit des Internets gegeben. Seit längerer Zeit sei dessen ständige Verfügbarkeit auch im privaten Bereich für die Lebenshaltung von zentraler Bedeutung.

Ein Schadenersatz für den Ausfall der Faxnutzung wurde nach dem oben aufgestellten Maßstab abgelehnt, ebenso ein Schadenersatz für den Ausfall des Festnetztelefons. Der Kunde konnte ein Mobiltelefon benutzen und erhielt den dafür anfallenden Aufwand ersetzt.

Diese Entscheidung erging zugunsten eines Kunden, der das Internet nur privat genutzt hat. Umso mehr muss dies gelten, wenn ein DSL-Anschluss gewerblich genutzt wird (BGH Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12).

Reinald Koch
Rechtsanwalt, Handels- und Gesellschaftsrecht
Ecovis Landshut

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