Kalte Progression: Finanzminister will den Grundfreibetrag erneut anheben
Durch das Inflationsausgleichsgesetz wurde der Grundfreibetrag bereits ab 2024 erhöht und die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs zugunsten der Steuerzahler angehoben. Nunmehr plant der Finanzminister eine erneute Anhebung – rückwirkend für 2024 um zusätzlich 180 Euro sowie Erhöhungen für 2025 und 2026. Ecovis-Steuerberaterin Eva Koller in Passau.
Für den Veranlagungszeitraum ab 2024 sieht die Tarifvorschrift fünf Tarifzonen vor (Paragraph 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Die erste Zone ist ausgestaltet als Grundfreibetrag. Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Die Zonen zwei und drei sind linear-progressiv ausgestaltet. Sie werden auch als untere oder obere Progressionszone bezeichnet. Die vierte und die fünfte Tarifzone sind als Proportionalzonen ausgestaltet. Die obere Proportionalzone gilt dabei als „Reichensteuer“.
Mit der progressiven Gestaltung des Steuertarifs setzt der Gesetzgeber die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen um. Im Sinne der Gerechtigkeit soll der wirtschaftlich leistungsfähigere Steuerpflichtige einen höheren Prozentsatz seines Einkommens an den Staat zahlen.
Der Steuersatz reicht von 14 Prozent (Eingangssteuersatz der zweiten Tarifzone) bis 45 Prozent (Spitzensteuersatz).
Kalte Progression
Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine schleichende Steuererhöhung, wenn die Inflation eine Gehaltserhöhung komplett auffrisst, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Das heißt: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat der Steuerzahler weniger Geld in der Tasche. Um diesen Effekt zu verhindern, müsste der Gesetzgeber jedes Jahr den Grundfreibetrag und die Eckwerte des Steuertarifs um die Inflationsrate anheben.
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wurde durch eine Tarifanpassung für die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 der gestiegenen Inflation Rechnung getragen. Der Grundfreibetrag ist dabei für das Jahr 2024 auf 11.604 Euro gestiegen. Das bedeutet, dass bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu einer Höhe von 11.604 Euro keine Einkommensteuer anfällt.
Grundfreibetrag | 2022 | 2023 | 2024 (Stand Juni 2024 vor der geplanten Erhöhung) | 2024 (nach der geplanten Erhöhung) | 2025 | 2026 |
Einzelveranlagung | 10.347 € | 10.908 € | 11.604 € | 11.784 € | 12.084 € | 12.336 € |
Zusammenveranlagung | 20.694 € | 21.816 € | 23.208 € | 23.568 € | 24.168 € | 24.672 € |
Nunmehr plant der Finanzminister eine erneute Anhebung des Grundfreibetrags der Lohn- und Einkommensteuer in drei Schritten:
- Rückwirkend zum 1. Januar 2024 soll der Grundfreibetrag um 180 Euro steigen, also auf gesamt 11.784 Euro für Einzelveranlagte und auf 23.568 Euro für Zusammenveranlagte.
- Ab 2025 ist eine weitere Erhöhung um 300 Euro geplant.
- Ab Januar 2026 soll der Grundfreibetrag nochmals um 252 Euro steigen.
Gleichzeitig soll der Spitzensteuersatz erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.798 Euro greifen.
„Auch wenn die Inflation wieder etwas gesunken ist, ist die geplante Erhöhung des Grundfreibetrags für alle Steuerpflichtige ein Ausgleich zu den teils massiv gestiegenen Preisen“, sagt Eva Koller.