Keine Freigabe der Daten Verstorbener an Familienangehörige durch Facebook

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Am 31.05.2017 entschied das Kammergericht in zweiter Instanz, dass Facebook Eltern keinen Zugang zum Facebook-Account eines verstorbenen Kindes geben muss.
Die Klägerin war die Mutter eines verstorbenen Mädchens (15 Jahre alt), das in Berlin von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Mutter wollte durch den Zugang zu den Chat-Nachrichten im Facebook-Account ihrer Tochter, klären ob es sich bei dem Tod um Suizid handelte.
Das Landgericht Berlin entschied in erster Instanz zugunsten der Mutter und erklärte das Facebook-Account zum Nachlass der Tochter, auf den die Eltern Zugriff gehabt hätten.

Diese Entscheidung wurde durch das Kammergericht in der zweiten Instanz abgeändert. Nach Ansicht des Kammergerichts spiele hier die Frage der Zugehörigkeit zur Erbmasse keine Rolle, entscheidend sei, dass das Fernmeldegeheimnis. Der Gewährung des Zugangs stehe Telekommunikationsgesetz entgegen.

So heißt es in der Mitteilung des Kammergerichts:
„Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.6.2009, 2 BvR 902/06, BVErfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind“.

Zwar besitze die Mutter die Zugangsdaten für das Facebook-Account Ihrer Tochter, was möglicherweise ein Verzicht der Tochter auf den Schutz durch das Fernmeldegeheimnis darstellen könnte, jedoch seien hier auch die Schutzrechte der Chatpartner zu berücksichtigen, die mit der verstorbenen über das Chat kommuniziert haben. Erst durch Ihre Einwilligung, könne der Mutter Zugang gewährt werden. Da hier keine Einwilligungen vorlagen, müsse der Zugang verwehrt bleiben.
Das Gericht hat auch etwaige Ansprüche zu Gunsten der Klägerin außerhalb des Erbrechts abgelehnt. Insbesondere ergebe sich aus dem Recht der elterlichen Sorge kein Anspruch auf den Zugang zu dem Facebook-Account, da dieses Recht mit dem Tode des Kindes erlösche.
Ebenfalls könne das Persönlichkeitsrecht der Mutter nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht gezogen werden:

„Auch das eigene Persönlichkeitsrecht der Mutter sei nicht geeignet, einen Anspruch auf diesen Zugang zu begründen. Als ein Teilbereich des Persönlichkeitsrechts sei z.B. anerkannt, seine eigene Abstammung zu kennen. Trotz des verständlichen Wunsches der Eltern, die Gründe für den tragischen Tod ihres Kindes näher zu erforschen, lasse sich hieraus kein Recht auf Zugang zu dem Account ableiten. Auch wenn eine verbleibende Unkenntnis darüber die Persönlichkeitsentfaltung der Eltern massiv beeinträchtigen könne, gebe es auch vielfältige andere Ereignisse, die die gleiche Wirkung zeigen könnten. Dadurch würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu einem konturenlosen und nicht mehr handhabbaren Grundrecht führen.“
Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Der Rechtsstreit wird in weitergeführt.

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