Kinder in der Steuererklärung: Was sich absetzen lässt
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Kinder in der Steuererklärung: Was sich absetzen lässt

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Kinder können sich auf die Steuer mindernd auswirken. Dafür hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten geschaffen. Ecovis-Steuerberaterin Michaela Jeske in Würzburg erklärt, welche Ausgaben und Freibeträge sich in der Steuererklärung ansetzen lassen und wie Unternehmen zusätzlich Steuern sparen können.

Wann lassen sich Kind steuerlich berücksichtigen?

Leibliche Kinder, Adoptivkinder sowie Pflegekindern, die in dem Haushalt des Steuerpflichtigen für mindestens zwei Jahre leben, haben eine Auswirkung auf die Steuer bis zum Alter von 18 Jahren. Stiefkinder bleiben unberücksichtigt.

Kinder, die das 21. Lebensjahr

  • noch nicht vollendet haben,
  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und
  • in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet sind

lassen sich ebenfalls berücksichtigen.

Steuerpflichtige können volljährige Kinder unter 25 Jahren berücksichtigen, wenn sie

  • eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren,
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
  • ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten.

Kinder über 18 Jahren, die aufgrund einer Behinderung sich nicht selbst versorgen können, werden dauerhaft berücksichtigt, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Welche Begünstigungen/Freibeträge gibt es?

Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf
Pro Elternteil gewährt der Gesetzgeber einen Kinderfreibetrag und einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf. Die Freibeträge werden monatlich gekürzt, soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Das Kindergeld wird mit der Steuerersparnis beider Freibeträge verrechnet. Diese zwei Freibeträge wirken sich daher meist nur bei höherem Einkommen steuerlich aus.

  • Kinderfreibetrag 2024 pro Kind: 6.384 Euro
  • Kindergeld 2024 pro Kind: 250 Euro pro Monat
  • Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf 2024 pro Kind: 2.928 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag wird gewährt, wenn mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind zum Haushalt gehört und es in der Wohnung gemeldet ist.

Es darf keine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten stattfinden und im Haushalt darf keine andere volljährige Person gemeldet sein, außer steuerlich zu berücksichtigenden Kindern.

  • 4.260 Euro jährlich
  • für jedes weitere Kind zusätzlich 240 Euro
Freibetrag für die Berufsausbildung für Kinder
Dies gilt für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet. Für Kinder unter 18 Jahre wird der Freibetrag nicht gewährt.
  • 1.200 Euro jährlich

 

Behindertenfreibetrag für Kinder
Dieser Freibetrag kann auf die Eltern übergeben werden.
  • je nach Schwere der Behinderung zwischen 384 Euro bis 7.400 Euro

 

Welche Kosten lassen sich steuermindernd absetzen?

Kinderbetreuungskosten
Gebühren für Kindergarten, Kinderhort und -krippe, für Babysitter, Kindermädchen, Au-pair oder eine Tagesmutter, für Internate, Ferienbetreuung und Ganztagspflegestellen sowie für Erstattung von Fahrtkosten an die Betreuungsperson

 

Nicht absetzbar sind:

Unterricht, Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten (Musikunterricht), Mitgliedschaften in Vereinen, Aufwendungen für Verpflegung, Sport, Freizeit und Nachhilfe

  • Zwei Drittel der Kosten jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Altersgrenze gilt nicht, wenn aufgrund einer Behinderung eine Selbstversorgung nicht möglich ist
Professionelle Hilfe im Haushalt
Dazu zählen beispielsweise eine Haushaltshilfe nach Geburt, die von der Krankenkasse nicht bezahlt wird, Babysitter
  • 20 Prozent der reinen Lohnkosten für maximal 4.000 Euro pro Jahr
Schulgeld
Nicht absetzbar sind:

Nachhilfe, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse, Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung

  • 30 Prozent des Schuldgelds für staatlich erkannte Privatschulen maximal jedoch 5.000 Euro pro Kind und Jahr
Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder
Absetzbar sind Beiträge für kindergeldberechtigte und unterhaltsberechtigte Kinder, soweit diese von den Eltern bezahlt wurden
Unterhaltsleistungen
Miete, finanzielle Unterstützung, Krankenversicherungsbeiträge, Aufwendungen für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes

Voraussetzung: es darf kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen

  • Bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2024: 11.604 Euro) zuzüglich bestimmter Versicherungsbeiträge abzüglich Einkünfte des Empfängers, die 624 Euro im Jahr übersteigen.

Zu beachten ist, dass sich die Studiengebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes nicht abziehen lassen.

Tipp für Unternehmerinnen und Unternehmen

„Unternehmen können zusätzlich auch Einnahmen auf ihre Kinder verlagern und damit Steuern sparen. Welche Möglichkeiten bestehen, sollten die Steuerpflichtigen individuell mit ihrem Steuerberater klären“, sagt Steuerberaterin Michaela Jeske.

Michaela Jeske
Steuerberaterin in Würzburg
Tel.: +49 931-352 87 0

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
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