Bundesgerichtshof kippt Kontoführungsgebühr für Bauspardarlehen

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Viele UnternehmerInnen bieten ihren Angestellten vermögenswirksame Leistungen. Bausparverträge waren in der Vergangenheit eine beliebte Möglichkeit, um vorzusorgen. Wegen der niedrigen Zinsen versuchen die Bausparkassen, bisherige Einnahmequellen auf jeden Fall zu erhalten. Bei den Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen hat der BGH jetzt allerdings einer Bausparkasse einen Strich durch die Rechnung gemacht. Er hat entschieden, dass sie keine Kontoführungsgebühr verlangen darf.

Aktenzeichen: XI ZR 308/15

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