Kündigung eines Bauvertrags: Eine Mail mit Anhang reicht nicht aus

Kündigung eines Bauvertrags: Eine Mail mit Anhang reicht nicht aus

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Bauverträge schließen Auftraggeber und Auftragnehmer häufig per E-Mail. Wer frühzeitig kündigen will, sollte das schriftlich tun. Ein eingescanntes Schreiben reicht bei neueren Verträgen nicht, so das Oberlandesgericht München.

Der Fall

Auftraggeber und Auftragnehmer schlossen nach dem 01.01.2018 einen Bauvertrag auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B). Der Auftraggeber kündigte den Vertrag vorzeitig. Seine Begründung: Der Auftragnehmer hätte die Arbeit teilweise verweigert.

Das Kündigungsschreiben unterschrieb der Auftraggeber, scannte es ein und schickte das Dokument per E-Mail. Der Auftragnehmer forderte daraufhin seinen restlichen Werklohn und klagte. Der Auftraggeber wiederum argumentierte dagegen. Er rechnete die Forderung mit den ihm entstandenen Ersatzvornahmekosten, also den erhöhten Kosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens durch ein anderes Unternehmen, auf.

So entschieden die Richter

Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 30.04.2021, Az.: 2 O 2621/20) und das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 03.02.2022, Az.: 28 U 3344/21 Bau) unterstützten den Auftragnehmer. Zwar verlangt Paragraf 8 Abs. 6 VOB/B keine gesetzliche Formvorgabe. Allerdings gilt nach dem neu ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommene Bauvertragsrecht (§§ 650a bis 650  BGB) für alle nach dem 01.01.2018 geschlossenen Bauverträge das Schriftformerfordernis gemäß Paragraf 650 h BGB.

Das sollten Sie beachten

Das Kündigungsschreiben ist entsprechend vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen (§ 126 BGB) und dem Empfänger zu übergeben. Wird das Schriftstück eingescannt, entspricht dies nicht den Vorgaben. Die Kündigung ist unwirksam. In dem Verfahren standen dem Auftraggeber daher auch keine aufrechenbaren Ersatzvornahmekosten zu.

Bedeutung für die Praxis

„Der Zeitpunkt der Vertragsunterschrift entscheidet“, sagt Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München. Bauverträge mit Abschluss vor dem 01.01.2018 bleiben weiterhin mittels einfacher E-Mail kündbar (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.2015 – 4 U 265/14 – openJur).

Unser Rat: „Wer prinzipiell auf der sicheren Seite sein will, verschickt die Schreiben klassisch mit eigenhändiger Unterschrift per Post und am besten per Einschreiben. Der elektronische Weg kann zwar vielleicht einfacher sein. Die Kündigung scheitert so aber garantiert nicht an der fehlenden Schriftform wie in dem beschriebenen Fall“, so Reichert.

Stefan Reichert
Rechtsanwalt in München
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