Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen

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Ein Unternehmer, der sich von seinem Arbeitnehmer trennen will, hat zahlreiche arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten. Nachfolgend haben wir wichtige Tipps für Arbeitgeber zusammengefasst, die es bei Ausspruch einer Kündigung zu beachten gilt.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen

Für die Kündigung gilt das in § 623 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis (Schriftform bedeutet eigenhändige Unterschrift). Mündliche Kündigungen, aber auch Kündigungen per Fax, Mail, SMS oder Telegramm sind immer unwirksam. Dies bedeutet, dass bei Ausspruch einer mündlichen Kündigung diese unbedingt in schriftlicher Form nachzureichen ist. Die Kündigung sollte unbedingt auf offiziellem Briefpapier der Firma erfolgen. Wichtig ist auch darauf zu achten, dass die Unterschrift von einer vertretungsberechtigten und zum Ausspruch der Kündigung berechtigten Person erfolgt. Sofern eine Kündigung durch einen Personalleiter oder Ähnliches ausgesprochen wird, ist diese nur wirksam, wenn dem Kündigungsschreiben entsprechende Originalvollmacht beigefügt ist, oder dem Mitarbeiter zuvor bekanntgegeben worden ist, dass der Unterzeichner entsprechende Kündigungsvollmacht hat (beispielsweise durch Aushang am schwarzen Brett oder Bekanntgabe in einer Betriebsversammlung.)

Nachweis des Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer

Am sichersten ist es, die schriftliche Kündigung von einem Boten überbringen zu lassen. Der Bote muss vom Inhalt des Kündigungsschreibens Kenntnis haben und auf einer Abschrift des Kündigungsschreibens genau notieren, wann er wem und wo das Original übergeben bzw. wo und in welchem Briefkasten eingeworfen hat (Tipp: Bild vom Postkasten machen). Sofern möglich, sollte sich der Bote de Übergabe der Kündigung vom Mitarbeiter quittieren lassen. Eine Kündigung per Einschreiben/Rückschein oder Einwurf-Einschreiben ist nicht empfehlenswert. Zum einen kann nicht nachgewiesen werden, dass sich das Kündigungsschreiben tatsächlich im Umschlag befunden hat, zum anderen gilt die Kündigung dann als nicht zugestellt und damit auch als nicht erfolgt, wenn der Arbeitnehmer zuhause nicht anzutreffen ist und die dann gelagerte Post nicht abholt. Bei großer Entfernung bietet es sich an, den Gerichtsvollzieher mit der Kündigungszustellung zu beauftragen. 

Der Inhalt des Kündigungsschreibens

In dem Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, dass der Arbeitsvertrag aufgelöst werden soll. Es empfiehlt sich daher im Betreff das Wort „Kündigung“ zu verwenden. Anstelle freundlicher Umschreibungen sollten klare Worte wie „hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum…, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ gewählt werden. Eine Begründung muss die Kündigung grundsätzlich nicht enthalten, Ausnahmen können gelten, wenn etwa ein Tarifvertrag eine Kündigungsbegründung verlangt. Darüber hinaus hat der Mitarbeiter bei einer fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB Anspruch darauf, dass ihm auf Nachfrage die Kündigungsgründe unverzüglich mitgeteilt werden. Wichtig ist auch, dass die Kündigung einen Hinweis darauf enthält, dass sich der Mitarbeiter nach Erhalt der Kündigung unbedingt bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden hat, da ihm andernfalls für jeden Tag der Säumnis eine Minderung des Arbeitslosengeldes droht.

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes

Arbeiten mehr als 10 Mitarbeiter im Unternehmen und ist der von der Kündigung Betroffene seit mehr als 6 Monaten in der Firma beschäftigt, so gilt das Kündigungsschutzgesetz. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind gemäß § 23 KSchG teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Auszubildende sind bei der Berechnung nicht mitzuzählen. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, benötigt der Arbeitgeber für eine Kündigung einen berechtigten Grund. Diese kann entweder personenbedingt (z.B. Krankheit), betriebsbedingt (z.B. Wegfall bestimmter Aufgaben) oder verhaltensbedingt (z.B. Diebstahl durch den Arbeitnehmer) erfolgen. Hierzu sind jeweils die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu beachten. Die vorliegenden Tipps können in diesen Fällen eine individuelle juristische Beratung nicht ersetzen. Schwangeren, Müttern bis 4 Monate nach der Niederkunft, Müttern und Vätern in Elternzeit, Pflegenden, Auszubildenden, schwerbehinderten Menschen, Mitgliedern des Betriebs- und Personalrats sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Datenschutzbeauftragten können Arbeitgeber grundsätzlich nur unter erschwerten Bedingungen kündigen. Bei erheblichen Pflichtverletzungen sind aber auch hier Kündigungen möglich, oft müssen dafür aber vorab behördliche Genehmigungen eingeholt werden.

Einhaltung von Kündigungsfristen

Grundsätzlich sind bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen der Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB einzuhalten. Gegebenenfalls gibt es aber auch abweichende vertragliche oder tarifvertragliche Kündigungsfristen. Die jeweils längste Frist ist maßgeblich. In der Regel gilt: Je länger ein Mitarbeiter im Betrieb ist, desto länger ist auch seine Kündigungsfrist. Gegebenenfalls sehen auch Tarifverträge die Unkündbarkeit älterer Arbeitnehmer vor. Fristlose Kündigungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt, beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer beim Diebstahl erwischt wurde oder wegen eines besonders schwerwiegenden Vertrags- oder Vertrauensverstoßes. Doch selbst in solchen Fällen empfiehlt es sich, auf Nummer sicher zu gehen und neben der fristlosen Kündigung hilfsweise auch immer eine ordentliche Kündigung zu erklären. Vorstehende Tipps können eine individuelle juristische Beratung nicht ersetzen. Soll ein Mitarbeiter entlassen werden, ist es sinnvoll, sich noch vor Ausspruch der Kündigung an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden. Insbesondere ist im Vorfeld zu klären, welche Kündigungsgründe gegeben sind, bzw. ob möglicherweise vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist oder behördliche Genehmigungen einzuholen sind.

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