Dienstwagen in der Arztpraxis: Steuerliche Vorteile optimal nutzen
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Dienstwagen in der Arztpraxis: Steuerliche Vorteile optimal nutzen

Dienstwagen: Hausbesuche, Kliniktermine, der Weg zwischen Wohnung und Praxis – ein Dienstwagen ist für viele Ärzte unerlässlich. Neben praktischen Fragen spielt auch die steuerliche Behandlung eine entscheidende Rolle. Denn die Wahl des Fahrzeugs, die Art der Finanzierung oder auch die private Nutzung haben unmittelbar steuerliche Auswirkungen.

Ob ein Fahrzeug steuerlich zur Praxis gehört, hängt vom Umfang der betrieblichen Nutzung ab. Fahren Ärztinnen und Ärzte das Kfz zu mehr als 50 Prozent betrieblich, zählt es zum Betriebsvermögen. Liegt die Nutzung zwischen zehn Prozent und 50 Prozent, können sie wählen, ob das Fahrzeug dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet wird. Unter zehn Prozent betrieblicher Nutzung bleibt das Fahrzeug grundsätzlich privat. „Ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet, lassen sich sämtliche Kosten als Betriebsausgabe geltend machen. Allerdings sind dann auch die privaten Fahrten zu versteuern“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Annette Bettker bei Ecovis in Rostock.

Die Qual der Wahl: Kauf, Finanzierung oder Leasing?

Beim Kauf wird das Fahrzeug aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer von meist sechs Jahren abgeschrieben. Die laufenden Kosten wie Wartung, Versicherung und Treibstoff können Ärzte dann als Betriebsausgabe abziehen. „Wird das Fahrzeug finanziert, gelten dieselben Regelungen. Zudem sind die Zinsen zusätzliche Betriebsausgaben“, sagt Bettker.

Beim Leasing kommt es darauf an, ob der Pkw dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer, also dem Arzt, zuzuordnen ist. Erfolgt die Zuordnung beim Leasinggeber, so wird das Fahrzeug nicht in der Praxis aktiviert und abgeschrieben. Stattdessen sind die Leasingraten neben den laufenden Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Diese Variante kann beispielsweise aufgrund geringerer Kapitalbindung attraktiv sein.

Vor- und Nachteile von Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung

Nutzen Ärztinnen und Ärzte das Praxisfahrzeug auch privat, müssen sie diesen Anteil versteuern. Zur Berechnung des Anteils gibt es zwei Methoden.

  1. Fahrtenbuch: Im Fahrtenbuch ist jede Fahrt mit zugehörigem Anlass aufzuzeichnen, damit sich der Privatanteil genau ermitteln lässt. In Kombination mit den tatsächlichen Kosten pro gefahrenen Kilometer errechnet sich so der Wert, der der Besteuerung unterliegt. Diese Methode kann häufig günstiger sein, erfordert aber eine sorgfältige und lückenlose Dokumentation. Hierfür gibt es mittlerweile jedoch gute digitale Tools zur Unterstützung.
  2. Ein-Prozent-Regelung: Für diese Methode muss der Arzt den Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Dann wird monatlich pauschal ein Prozent des Bruttolistenneupreises plus 0,03 Prozent für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis als Basis für die Besteuerung herangezogen. Diese Methode ist im Vergleich zum Fahrtenbuch zwar weniger aufwendig, kann bei hochpreisigen Fahrzeugen allerdings zu einer höheren Steuerbelastung führen.

Beim Luxus schaut der Fiskus genau hin

Luxusfahrzeuge können steuerlich problematisch sein. Einerseits wirkt sich der hohe Listenpreis bei der Ein-Prozent-Regelung besonders stark aus. „Das führt zu einer hohen zu versteuernden Privatnutzung“, weiß Bettker. Zum anderen prüft das Finanzamt in solchen Fällen, ob die Kosten noch angemessen sind, oder überwiegend private Motive vorliegen.

Was für die Umsatzsteuer gilt

Grundsätzlich sind ärztliche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Kaufen Ärztinnen oder Ärzte das Fahrzeug, ist ein Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn die Praxis auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Dazu gehören beispielsweise Gutachten oder kosmetische Behandlungen. Wurde Vorsteuer beim Kauf geltend gemacht, müssen die Ärzte im Gegenzug allerdings auch für die private Nutzung Umsatzsteuer bezahlen.

Besonderheiten bei Gemeinschaftspraxen oder MVZ

In Gemeinschaftspraxen ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug der Gesellschaft oder einem Gesellschafter allein gehört. Die Privatnutzung ist dann je nach Zuordnung zu versteuern. In medizinischen Versorgungszentren (MVZ) werden Fahrzeuge häufig angestellten Ärzten überlassen. Die private Nutzung gilt in diesem Fall als Arbeitslohn und unterliegt der Lohnsteuer.

„Bei diesen zahlreichen Regeln, die Ärzte beachten müssen, um die steuerlich beste Variante für ihre Anforderungen an einen Dienstwagen zu finden, sollten sie sich rechtzeitig Rat einholen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Bettker.

GUT ZU WISSEN

Vorteile für Elektro- und Hybridfahrzeuge

Elektrofahrzeuge werden steuerlich gefördert. Je nach Fahrzeugtyp, CO2-Ausstoß und Reichweite gilt bei der Besteuerung der Privatnutzung eine reduzierte Bemessungsgrundlage von 0,5 Prozent oder 0,25 Prozent des Listenpreises. Dadurch sinkt die steuerliche Belastung häufig erheblich. Zusätzlich fallen für Elektrofahrzeuge oft keine oder nur sehr niedrige Kfz-Steuern an.

Ansprechpartner

Annette Bettker
Annette Bettker
Steuerberaterin in Rostock
Tel.: +49 381-208 82 0

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