Berufsausübungsgemeinschaft: Die Gewinnverteilung fair gestalten
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Berufsausübungsgemeinschaft: Die Gewinnverteilung fair gestalten

Ärzte, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammenarbeiten, haben zahlreiche Vorteile: bessere Auslastung von Ressourcen, Synergieeffekte, höhere Qualität in der Patientenbetreuung oder Gewinnsteigerungen. Die Verteilung jedoch sorgt oftmals für Ärger – bis hin zum Ausstieg von Partnern.

Er ist nur allzu menschlich: der Ärger, wenn es ums Geld geht. Oftmals vermuten Partner in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), dass sie für ihre Leistung nicht angemessen bezahlt werden oder die Partner sie sogar ausnutzen. „Diesen Entwicklungen sollten die Partner gemeinsam durch eine faire und transparente Verteilung der Gewinne unbedingt rechtzeitig entgegenwirken“, sagt Rechtsanwalt und Steuerberater Benedikt Brandenbusch bei Ecovis in München.

Gerade Ärzte, die schon länger zusammen in einer BAG tätig sind, sollten ihre Gewinnverteilungsmodalitäten gelegentlich überprüfen. Nicht selten behalten sie eine ursprünglich vereinbarte Gewinnverteilung bei, ohne zu überdenken, ob sie noch zur aktuellen Praxissituation passt. „Das erleben wir aktuell gehäuft bei BAG, deren Praxisinhaber nebenberuflich einer Honorararzttätigkeit im Krankenhaus nachgehen“, sagt Theresa Günther, Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen bei Ecovis in München. Ihr Kollege Brandenbusch ergänzt: „Aufgrund sozialrechtlicher Rechtsprechung wurden die Rahmenbedingungen geändert, was auch steuerliche Auswirkungen hat und Anpassungen erforderlich macht.“

Honorararzttätigkeit im Krankenhaus

Mediziner, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus arbeiten, sind in dieser Tätigkeit nicht (mehr) als Selbstständige anzusehen. Sie unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Das hatte das Bundessozialgericht (BSG) bereits im Jahr 2019 entschieden. Als nunmehr abhängig Beschäftigte beziehen sie folglich keine Einkünfte mehr aus selbst ständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit. Für dieses Honorar muss die Klinik Lohnsteuer abführen. Der Honorararzt bekommt lediglich den Nettobetrag ausgezahlt.

Selbstständige Tätigkeit in BAG

Die Anstellung im Krankenhaus wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Honorararzt zusätzlich Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als niedergelassener Arzt in einer BAG erwirtschaftet. Während der Umsatz aus der honorarärztlichen Tätigkeit bereits vor Auszahlung versteuert wurde, muss der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit in der Niederlassung erst im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Ermittlung durch das Finanzamt festgestellt werden. Er ist dann mit einer gemeinsamen Steuererklärung der BAG zu versteuern.

Die alte Rechtslage vor 2019

Vor den einschlägigen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) galten Honorarärzte im Krankenhaus als selbstständig tätig. Das Krankenhaus bezahlte das Honorar brutto an die dort praktizierenden Honorarärzte. War der Arzt dann in einer weiteren selbstständigen Tätigkeit in einer BAG tätig, wurden die Umsätze aus dieser honorarärztlichen Tätigkeit in den Umsatz der BAG und damit in die gemeinsame Gewinnfeststellung einbezogen.

Der Grund für dieses Vorgehen lag in der Annahme, dass der in der Praxis verbleibende Partner der BAG durch seine zusätzliche Arbeitszeit dem nebenberuflich tätigen Honorararzt den Rücken freihielt und ihm die Tätigkeit als Honorararzt ermöglichte. Um diesen Umstand in der Gewinnverteilung nicht unberücksichtigt zu lassen, wurde der Umsatz aus der Honorararzttätigkeit dem Gewinn der BAG hinzugerechnet und durch die Anzahl der Partner geteilt. Das hat den Vorteil, dass die Berechnung einfach ist. „Sind bei dieser fixen Gewinnverteilung die Kapitalverhältnisse nicht gleich, wurde der Gewinn bisweilen im Verhältnis der Kapitalbeteiligung verteilt. Gehört die Praxis etwa einem Partner zu zwei Dritteln und dem anderen zu einem Drittel, verteilen sie den Gewinn einfach im gleichen Verhältnis“, sagt Ecovis-Experte Brandenbusch.

Neue Rechtslage seit 2019

Spätestens seit der Rechtsprechung des BSG sind die Einnahmen aus der Honorararzttätigkeit dem Gewinn der BAG aber nicht mehr zuzurechnen. Erfolgt weiterhin die Einberechnung des Gehalts aus honorarärztlicher Tätigkeit in den Gewinn der Praxis, dann kommt es bei der Gewinnfeststellung durch das Finanzamt zu einer doppelten Besteuerung der Einnahmen aus der Tätigkeit im Krankenhaus. „Damit sich das vermeiden lässt, müssen die Einnahmen aus der Honorararzttätigkeit beim jeweiligen Arzt verbleiben. Davon ausgehend sollten die Partner einer BAG dann den Gewinnverteilungsschlüssel in der Praxis entsprechend anpassen“, rät Günther.

Gewinnverteilungsmodelle kombinieren

Der Gewinn einer BAG ist nicht allein leistungs- oder zeitbezogen zu verteilen, indem er sich am Verhältnis der Honorarumsätze in der Praxis oder gar an der Arbeits- oder Behandlungszeit orientiert. „Eine solche Verteilung des Gesamtgewinns nach einem starr definierten Schema berücksichtigt die verschiedenen Einflussfaktoren nicht differenziert genug“, weiß Ecovis-Steuerberaterin Günther. „Deshalb sollten BAG-Partner eher eine Verteilung als Kombination von unterschiedlichen Kriterien wählen.“

Das kann etwa eine Gewinnverteilung zu einem Drittel nach Kapital, zu einem Drittel nach Leistung und einem Drittel nach Arbeitszeit sein. So lässt sich als Kompromiss ein Teil des Gewinns im Verhältnis der Kapitalbeteiligung und ein anderer Teil im Verhältnis der erbrachten Honorarleistungen verteilen.

Ansprechpartner

Benedikt Brandenbusch
Benedikt Brandenbusch
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater in München
Tel.: +49 89-58 98 17 02

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