
Wie Ärzte die Steuerlast in ihrer Steuererklärung mindern können
Der Gewinn aus einer (Zahn-)Arztpraxis unterliegt zusammen mit etwaigen anderen Einkünften der privaten Einkommensteuer. Private Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen lassen sich hierbei teils steuermindernd zum Abzug bringen.
Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR): Zahlungsdatum maßgebend
Als Freiberufler ermitteln die meisten (Zahn-)Ärztinnen und -Ärzte ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss- Rechnung (EÜR). Dabei gilt das „Zufluss-/Abfluss-Prinzip“: Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxiseinnahmen erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs auf dem Praxiskonto versteuern. Korrespondierend sind Praxisausgaben erst dann abzugsfähig, wenn sie tatsächlich bezahlt wurden.
Zum Jahreswechsel lässt sich der Zeitpunkt der Entstehung von Praxisausgaben entsprechend beeinflussen und einem Steuerjahr mit einem höheren Praxisgewinn und somit auch einem höheren Steuersatz zuordnen, indem man den Zahlungstermin in das alte oder neue Jahr setzt.
„Ausgenommen von dieser Abflussregelung sind laufende Praxisausgaben wie Miete, Versicherungen oder Lohnsteuerzahlungen, die innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel geleistet wurden“, erklärt Stefanie Anders, Steuerberaterin und Fachberaterin Gesundheitswesen von Ecovis in Düsseldorf.
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)
Kleinere Praxisanschaffungen zwischen 250,01 Euro und 800 Euro können Praxisinhaber im Jahr der Anschaffung sofort steuerlich in voller Höhe abschreiben. Die Voraussetzung dafür ist, dass es sich um bewegliche, selbstständig nutzbare und abnutzbare Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Kleinmöbel, kleine Praxisgeräte oder Kaffeeautomaten, handelt. Bei (Zahn-)Ärzten, die vollumfänglich von der Umsatzsteuer befreit sind, gelten die genannten Betragsgrenzen zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer.
Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung
Größere Anschaffungen über einem Wert von 800 Euro netto sind grundsätzlich zu aktivieren und über einen amtlich festgelegten Nutzungszeitraum abzuschreiben. Die Anschaffung von Computerhardware und -software bietet hier aus steuerlicher Sicht eine Ausnahme: Für sie lässt sich eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde legen. Das gilt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten. „Zudem beanstandet es das Finanzamt nicht, wenn Ärztinnen und Ärzte die Abschreibung im Jahr der Anschaffung voll beanspruchen“, weiß Steuerberaterin Anders.
Fortbildungskosten und Teilnahme an Kongressen
Neben den Teilnahmegebühren für Fortbildungsveranstaltungen und Kongresse sind auch Unterkunftskosten, Verpflegungspauschalen, Parkgebühren oder Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw abzugsfähig.
Freiwillige Vorauszahlung von Versicherungsbeiträgen
Privat oder freiwillig gesetzlich Krankenversicherte können ihre Beiträge bis zu drei Jahre im Voraus bezahlen. Das kann aus steuerlicher Sicht in den Steuerjahren interessant sein, in denen der persönliche Einkommensteuersatz besonders hoch ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Praxis verkauft wurde oder wenn in einem Jahr ein besonders gutes Praxisergebnis erzielt wurde. „Ein weiterer Vorteil ist, dass in den kommenden Jahren, in denen Ärzte dank der Vorauszahlung keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssen, sich die Beiträge zu weiteren privaten Versicherungen wie private Pkw-Haftpflicht oder Unfallversicherung bei Selbstständigen bis zum Höchstbetrag von 2.800 Euro steuermindernd auswirken“, erklärt Anders. Im Regelfall wirkt sich der Abzug der Beiträge steuerlich nicht aus, da der Höchstbeitrag bereits voll durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist. Einige private Krankenversicherungen gewähren zudem bei einer freiwilligen zusätzlichen Beitragsvorauszahlung noch einen zusätzlichen Rabatt von bis zu vier Prozent.
Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind steuerlich abzugsfähig. Pro Kind sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro jährlich absetzbar. Verpflegungskosten lassen sich jedoch nicht berücksichtigen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Werden für die selbst genutzte Immobilie Haushaltshilfen beschäftigt, haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa Gartenpflege oder Wohnungsreinigung, oder Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, sind die darauf entfallenen Lohnkosten zu 20 Prozent von der Einkommensteuer abzugsfähig. Dabei gelten je nach Art der Leistung unterschiedliche Höchstbeträge. Voraussetzung für den Erhalt der Steuerermäßigung ist, dass die Auftraggeber die Kosten unbar zahlen, also auf ein Konto überweisen.
Steuerermäßigung auf energetische Baumaßnahmen
Das Finanzamt gewährt auf energetische Baumaßnahmen, die Steuerpflichtige an selbst genutzten oder unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohngebäuden durchführen, die älter als zehn Jahre sind, eine Steuerermäßigung von maximal 40.000 Euro, verteilt auf drei Veranlagungsjahre. Zu den Maßnahmen gehören Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern oder der Heizung; hierbei sind nicht nur die reinen Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten abzugsfähig. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass ein anerkanntes Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen die Maßnahmen durchführt. „Der Handwerksbetrieb muss das nach Abschluss der Maßnahmen entsprechend bescheinigen. Die Rechnung ist in deutscher Sprache auszustellen, und die Zahlung an die Firma muss unbar erfolgen“, erläutert Ecovis-Expertin Anders.