Worauf Ärzte bei der Gründung einer Zweigpraxis oder Praxisfiliale achten sollten
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Worauf Ärzte bei der Gründung einer Zweigpraxis oder Praxisfiliale achten sollten

Vertragsärzte dürfen neben ihrem Vertragsarztsitz zusätzlich eine Filiale oder Zweigpraxis gründen. Das ist mit zahlreichen Regeln und Anforderungen verbunden. Auf was Ärztinnen und Ärzte achten müssen, erklärt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München.

Frau Groove, was sind die Voraussetzungen, dass Ärztinnen und Ärzte eine Filiale gründen dürfen?

Wollen Vertragsärzte eine Filiale – auch Nebenbetriebsstätte oder Zweigpraxis genannt – gründen, müssen sie die Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, kurz KV, einholen. Die Erteilung einer Genehmigung ist an zwei Bedingungen geknüpft. Die Filiale muss die Versorgung der Versicherten am Ort der Praxis verbessern und sie darf die Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigen.

Macht nicht die Bedarfsplanung Gründungswilligen einen Strich durch die Rechnung?

Nein, die Bedarfsplanung ist kein Hindernis. Mediziner können eine Filiale auch in einem für Neuniederlassungen gesperrten Gebiet gründen. Auch ein MVZ kann eine Nebenbetriebsstätte gründen.

Was genau bedeutet die Verbesserung der Versorgung?

Die Verbesserung der Versorgung kann qualitativer oder quantitativer Natur sein. Bietet der Vertragsarzt beispielsweise eine besondere Untersuchungsmethode oder eine Abendsprechstunde am Ort der Filiale an, liegt eine Verbesserung in qualitativer Hinsicht vor. Übernimmt ein Vertragsarzt eine bestehende Praxis und führt sie am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis fort, spricht die Ausweitung des Versorgungsangebots für eine quantitative Verbesserung.

Wie können Ärzte sicherstellen, dass sie die Versorgung am Vertragsarztsitz nicht vernachlässigen?

Vertragsärzte müssen darauf achten, dass ihre Arbeit in der Filialpraxis die Tätigkeit am (Haupt-)Vertragsarztsitz nicht überwiegt. Nach den derzeitigen Regelungen des „Bundesmantelvertrags – Ärzte“ müssen sie bei einem vollen Versorgungsauftrag mindestens 25 Sprechstunden pro Woche an ihrem (Haupt-)Vertragsarztsitz anbieten. Bei Vertragszahnärzten bestimmt der „Bundesmantelvertrag – Zahnärzte“, dass die Tätigkeit in der Filiale nur ein Drittel der gesamten Tätigkeit ausmachen darf.

Wie viele Filialen dürfen Ärzte gründen?

Vorgesehen sind in der Regel zwei Filialen. Maßgebend sind hier die Berufsordnungen der Länder. Erlaubt ist zudem die Gründung einer Filiale in einem anderen Planungsbereich. So lässt sich das Patienteneinzugsgebiet über den Planungsbereich hinaus vergrößern. Dafür ist die Ermächtigung des Zulassungsausschusses des betreff enden Planungsbereichs erforderlich. Auch die Tätigkeit eines von der KV genehmigten angestellten Arztes in der Filiale ist möglich oder die Anstellung eines Arztes nur für den Standort der Filiale. Zu beachten ist allerdings, dass die „persönliche Leitung“ des Vertragsarztes gegeben sein muss. Der Vertragsarzt muss eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit während der Sprechstunden vor Ort haben.

Gibt es weitere Details, die zu beachten sind?

Die Filiale ist von den ausgelagerten Praxisräumen abzugrenzen. Bei diesen handelt es sich um anzeigepflichtige weitere Tätigkeitsorte in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz. Sprechstunden dürfen Ärzte in den ausgelagerten Praxisräumen nicht anbieten.

Ansprechpartner

Daniela Groove
Daniela Groove
Rechtsanwältin in München
Tel.: +49 89 217516-700

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