Mindestlohn 2020: Was Arbeitgeber bei Minijobbern und Azubis beachten müssen
Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn erneut. Haben Sie Minijobber beschäftigt, dann besteht Handlungsbedarf. Neu ist der Mindestlohn für Azubis ab 2020. Was das für Sie als Ausbildungsbetrieb bedeutet, und wie viel ein Azubi im neuen Jahr mindestens verdienen muss, erklärt Ihnen Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel in Weiden.
Der Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro
Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro auf 9,35 Euro je Zeitstunde. Dabei bleibt es aber voraussichtlich nur bis Ende 2020, da die nächste Erhöhung bereits zum 1. Januar 2021 kommen wird. Wie hoch der Mindestlohn ab 2021 sein wird, ist aktuell noch nicht bekannt.
Was müssen Arbeitgeber bei Minijobbern beachten?
Bei Minijobs ist besonders auf die maximal mögliche monatliche Stundenzahl zu achten. Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen Minijobber noch 48,9 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten (9,19 Euro x 48,9 Stunden = 449,39 Euro). Ab dem 1. Januar 2020 können aufgrund des höheren Mindestlohns nur noch maximal 48,1 Stunden pro Monat vereinbart werden. „Wir empfehlen Arbeitgebern immer, dass sie volle Stunden mit ihren Minijobbern vereinbaren. Also derzeit maximal 48 Stunden pro Monat. Das ist deutlich einfacher für die Lohnbuchhaltung“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel in Weiden.
Was hat es mit dem Azubi-„Mindestlohn“ auf sich?
Für Azubis gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und ab 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung geschaffen.
- Im ersten Ausbildungsjahr sind es 515 Euro pro Monat,
- im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung um 18 Prozent auf 608 Euro
- im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent auf 695 Euro und schließlich
- im vierten Ausbildungsjahr sogar um 40 Prozent auf 721 Euro.
Die Mindestausbildungsvergütung gilt erst für Ausbildungen, die 2020 beginnen. Sie wird künftig jährlich angepasst. „Prüfen Sie die Regelungen in Ihren Ausbildungsverträgen, bevor Sie im kommenden Jahr einen Azubi einstellen“, empfiehlt die Ecovis-Expertin, „bei tarifgebundenen Betrieben haben Tarifverträge Vorrang.“
Ein Foto von Rechtsanwältin Anja Waertel können Sie hier herunterladen: