Mit einer Liechtenstein-Stiftung nie wieder Steuern zahlen?
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Mit einer Liechtenstein-Stiftung nie wieder Steuern zahlen?

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Im Moment heftig beworben, verspricht die Gründung einer Liechtenstein-(Familien-)Stiftung die perfekte Sicherung des Vermögens inklusive des Wegfalls von Erbschaft- und Schenkungsteuer. Geht das wirklich? Ein Interview mit Sven Blechschmidt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Dresden.

Herr Blechschmidt, Stiftungen können ein interessantes Gestaltungsinstrument sein, wenn Unternehmer Vermögen wie Unternehmensanteile, Immobilien oder Geld- und Wertpapiervermögen schützen wollen. Was ist das Besondere an einer Stiftung in Liechtenstein? Da soll es ja keine Erbschaft- und Schenkungsteuer oder Wegzugbesteuerung geben.

Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es in Liechtenstein keine Erbschaft- und auch keine Schenkungsteuer. Gleiches gilt auch für eine Wegzugsteuer. In der Regel ist es auch so, dass eine Stiftung fest an einem Ort ansässig ist. Der Vorteil darin besteht, dass das Vermögen von der natürlichen Person losgelöst ist. Sie kann also ihren Wohnsitz frei verändern. Überträgt aber eine deutsche Person eine Kapitalgesellschaft auf eine ausländische Stiftung, würde diese Übertragung als Wegzug gelten und die Finanzverwaltung würde diesen besteuern. Denselben Effekt zur freien Wohnsitzwahl hätten Stiftungswillige auch in einer deutschen Stiftung. Der derzeitige Unterschied ist, dass bei deutschen Stiftungen die Erbersatzsteuer greift. Alle 30 Jahre stirbt die Stiftung fiktiv und dann fällt Erbschaftsteuer an. Genau darin besteht ein möglicher Vorteil der Liechtensteiner Stiftung. Diese Erbersatzsteuer gilt aktuell nicht für ausländische Stiftungen. Alles hat seine Vor- und Nachteile, die man gemeinsam beleuchten muss.

Wo läuft dann die Geschäftstätigkeit des Betriebs weiter? Muss dieser auch in Liechtenstein ansässig sein?

Hier muss man unterscheiden: Ist die Stiftung lediglich Gesellschafter, wird die Firma an sich davon losgelöst besteuert. Zieht auch der Ort der Geschäftsleitung ins Ausland, würde das ähnlich der Wegzugbesteuerung zu Steuern führen. Das ist – wenn möglich – zu verhindern. Im besten Fall verändert sich beim Betrieb nichts. Für inhabergeführte Unternehmen stellt sich dann schnell die Frage, ob das Gedankenkonstrukt in der Praxis auch wirklich umsetzbar ist, wenn der Geschäftsführer nicht mehr in Deutschland, sondern beispielsweise in Portugal sitzt und nach wie vor die Geschäfte führen soll. Anders sieht es bei einer Fremdgeschäftsführung aus, die weiterhin in Deutschland die Entscheidungen für das Unternehmen trifft.

Können alle Rechtsformen von der Steuerfreiheit einer Stiftung in Liechtenstein profitieren?

Da die Erbersatzsteuer aktuell nicht für ausländische Stiftungen gilt, profitiert die Stiftung aus deutscher Sicht mit ihrem gesamten Vermögen. Das gilt also für jede Vermögensart.

Müssen Unternehmerinnen und Unternehmer auswandern?

Die Frage zielt jetzt auf die Ertragsteuer. Bisher noch nicht erwähnt habe ich, dass in Deutschland für ausländische Stiftungen Sonderregelungen gelten. Wird die ausländische Stiftung maßgeblich von Inländern beeinflusst, müssen die Stifter und die Bezugsberechtigten den inländischen Gewinn versteuern und nicht die Stiftung. Das lässt sich zwar vertraglich regeln, doch meist ist die Frage der Liechtensteiner Stiftung mit einem gewünschten Wohnsitzwechsel verbunden.

Angenommen, ein Unternehmer möchte eine Stiftung in Liechtenstein gründen und das Vermögen dahin transferieren. Wie ist das Unternehmen dann in Deutschland zu strukturieren, damit das steuerfrei geht?

Das ist abhängig von der Vermögensklasse. Begrenzt auf Unternehmen, ist vorrangig zu prüfen, ob eine gänzlich steuerfreie Schenkung überhaupt möglich ist. Das ist mit den vergangenen Reformen der Erbschaftsteuer nicht mehr so einfach zu beantworten wie noch vor 15 Jahren. Angenommen, wir kommen zu dem Schluss, dass keine Erbschaftsteuer anfällt, ist ein weiterer Faktor die Rechtsform des Unternehmens. Personengesellschaft en sind in der Regel unkritisch. Eine Liechtensteiner Stiftung darf kein Einzelunternehmen betreiben. Diese Rechtsform ist außersteuerlich bedingt daher umzugestalten. Bei Kapitalgesellschaft en tritt neben der Erbschaftsteuer wieder das Problem der Wegzugsbesteuerung auf. Das bedeutet, dass der Gesellschaft er die Wertsteigerung seiner Anteile bei der Einkommensteuer angeben muss. Für solche Fälle gibt es diverse Überlegungen. Neben einem Rechtsformwechsel in eine Personengesellschaft , den wir so nicht empfehlen würden, versuchen wir auf andere Weise, das deutsche Besteuerungsrecht an der Wertentwicklung der Anteile in Deutschland sicherzustellen, um den Wegzug zu verhindern. Eine vorherige verbindliche Abklärung mit der Finanzverwaltung ist immer zu empfehlen. Am Ende liegt hier der Teufel aber im Detail. Man sollte deshalb Allgemeinaussagen immer mit kritischer Grundhaltung begegnen.

Welche Steuern sind in Deutschland noch zu bezahlen, wenn das Unternehmen weiterhin hier tätig ist?

Das Unternehmen zahlt auf jeden Fall Körperschaftsteuer in Deutschland. Bei Gewerbebetrieben fällt auch noch Gewerbesteuer an. Die Steuerbelastung beläuft sich dann meist auf rund 30 Prozent.

Welche Konsequenzen hat die Auswanderung des Unternehmers für sein Unternehmen? Kann er die Geschicke auch aus der Ferne leiten? Wie ist das steuerlich für ihn zu betrachten?

Ist der Unternehmer weiterhin Ist der Unternehmer weiterhin für das Unternehmen tätig, ist Disziplin gefragt. Lässt sich nachweisen, dass er die Geschicke der Firma nicht ausschließlich von Deutschland aus leitet, kann eine Betriebsstätte im Ausland begründet werden, beispielsweise eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Dann kann es dazu kommen, dass die Finanzverwaltung Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte zuordnet und eine Entstrickung zu versteuern ist. Der Unternehmer muss also regelmäßig und nachweislich ins Inland reisen und dort bestimmte Tätigkeiten ausüben. Einfacher ist es, wenn ein fremdes Management installiert ist.

Klingt alles sehr aufwendig, kompliziert und mit hohen Kosten verbunden. Was raten Sie Unternehmerinnen und Unternehmern, die eine Stiftung als Vermögensschutz gründen wollen?

Wir gehen an jede sinnvolle Anfrage ergebnisoffen heran. Es gibt jedoch auch viele Fälle, in denen es sich schlichtweg nicht rentiert. Da sind wir in der Kommunikation sehr offen. Dann diskutieren wir jede mögliche Alternative. Häufig stellen sich einfachere oder günstigere Alternativen als geeigneter dar. Bleibt am Ende die Stiftungslösung, erläutern wir natürlich detailliert die Kosten und den Aufwand, der damit verbunden ist. So eine komplexe Konstruktion setzt man nicht in Tagen oder Wochen um. Es ist eben eine weitreichende Entscheidung, die gut überlegt sein muss.

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
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Sven Blechschmidt
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater in Dresden, Dresden, Berlin
Tel.: +49 351-44 77 40