Müssen Arbeitgeber Homeoffice anbieten?
Der Gesetzgeber will die Bevölkerung vor Corona schützen. Ab dem 25. Januar 2021 sollen daher mehr Menschen von zu Hause arbeiten. Grundlage dafür ist die neue „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ aus dem Bundesarbeitsministerium. Die Rechtsverordnung soll zunächst bis 15. März 2021 gelten.
Bürotätigkeit wenn möglich von zu Hause
Kern der Verordnung: Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten von zu Hause aus zu erledigen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. „Welche Gründe das sein könnten, steht allerdings nicht in der Verordnung“, bemängelt Arbeitsrechtsexpertin Anne-Franziska Weber von Ecovis in München, „dennoch muss sich der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz hierzu umfassend erklären.“ Bei Verstößen kann die zuständige Behörde, das können die Landesarbeitsministerien oder die Gewerbeaufsichtsämter sein, die Arbeit auch komplett verbieten.
Arbeitnehmer müssen nicht von zu Hause arbeiten
Anders als für die Bestimmungen für Arbeitgeber ist: Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers nicht annehmen. „Die Mitarbeiter brauchen Platz, aber auch die technische Ausrüstung für die Arbeit von zu Hause“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Weber. „Wenn Arbeitgeber jedoch fehlende IT-Ausstattung oder Einschränkungen der Arbeitsorganisation als Hinderungsgründe angeben, sind das aus Sicht des Bundesarbeitsministeriums keine Gründe gegen Arbeit von zu Hause“, kritisiert Weber. Arbeitnehmer können das Recht auf Arbeit von zu Hause nicht einklagen.
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger sollen kontrollieren, ob Arbeitgeber die rechtlichen Vorgaben einhalten. In Problemfällen können sich sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber an sie wenden. Die Bestimmungen der Verordnung können die zuständigen Arbeitsschutzbehörden per Anordnung durchsetzen. „Wer gegen solche Anordnungen verstößt, dem drohen zwischen 5.000 und 30.000 Euro Bußgeld“, sagt Rechtsanwältin Weber.
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