Nach dem Abitur zum freiwilligen Wehrdienst – So sichern Sie sich Ihr Kindergeld!
Grundsätzlich besitzen Eltern gegen die Familienkasse einen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld, bis ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Bis zum 31.12.2014 verweigerte die Familienkasse die Auszahlung des Kindergeldes an ein volljähriges Kind, für die sogenannte Übergangszeit zwischen Abitur bzw. Ende der Ausbildung und dem Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst sowie für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, was das volljährige Kind bzw. seine Eltern nicht selten in eine wirtschaftliche, missliche Lage brachte. Dieses Problem ist nun Vergangenheit!
Seit dem 01. Januar 2015 besitzen die Eltern gegen die Familienkasse nun auch für die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 b Soldatengesetz einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld. Vorausgesetzt wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG lediglich, dass die Übergangszeit sich nicht über einen längeren Zeitraum als maximal vier Monate hinzieht.
Jedoch aufgepasst: beträgt die Übergangszeit – aus welchen Gründen auch immer – mehr als vier Monate, so verlieren die Eltern den Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse rückwirkend für die gesamte Übergangszeit und nicht nur für die Monate, die über der sogenannten Vier-Monats-Grenze liegen. Dies hat der BFH bereits mit Urteil vom 22.12.2011, Az.: III R 5/07, entschieden.
Sollten Sie insoweit Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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