Neue Umzugspauschalen: Was für berufliche Umzüge seit 1. April 2021 gilt
Arbeitgeber erwarten von ihren Arbeitnehmern Flexibilität und Mobilität. Diese können sie honorieren und den beruflich begründeten Umzug finanziell unterstützen. Wie das genau geht und welche Umzugskostenpauschalen nach dem Bundesumzugskostengesetz jetzt gelten, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Nicole Berner in Leipzig.
Wie können Arbeitgeber einen beruflich begründeten Umzug finanziell unterstützen?
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. „Ob ein Umzug tatsächlich beruflich veranlasst ist, muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Nicole Berner in Leipzig. Folgende Konstellationen sind beispielsweise denkbar:
Beispiel 1: Verringert sich durch den Umzug die Fahrzeit des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeit um insgesamt eine Stunde und hat der Arbeitnehmer dadurch eine „normale“ tägliche Wegezeit, dann gilt der Umzug als beruflich veranlasst.
Beispiel 2: Ein Umzug ist auch dann beruflich begründet, wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter in eine andere Betriebsstätte seines Unternehmens versetzt.
Was ist jetzt neu?
Der Arbeitgeber kann eigentlich nur die tatsächlichen Umzugskosten, wie zum Beispiel Transportkosten oder die Kosten der Wohnungsbeschaffung, steuer- und sozialabgabenfrei erstatten. „Die Finanzverwaltung erkennt die Kostenerstattung aber ohne weitere Prüfung an, wenn Arbeitgeber die pauschalen Grenzen, die im Bundesumzugskostengesetz festgelegt sind, einhalten“, weiß Berner. Die Finanzverwaltung veröffentlicht die Pauschalen regelmäßig, so wie jetzt wieder am 21. Juli 2021. Danach gelten rückwirkend seit 1. April 2021 neue Pauschalen:
Was das Finanzamt steuer- und sozialversicherungsfrei anerkennt | Umzug seit Juni 2020 | Umzug seit April 2021 | Umzug ab April 2022 |
Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des umziehenden Arbeitnehmers | 1.146 € | 1.160 € | 1.181 € |
Sonstige Umzugsauslage für den Arbeitnehmer selbst | 860 € | 870 € | 886 € |
Sonstige Umzugsauslagen für Ehegatte, Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben | 573 € | 580 € | 590 € |
Pauschvergütung für Arbeitnehmer, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben | 172 € | 174 € | 177 € |
Was muss der Arbeitgeber sonst noch beachten?
Liegen die tatsächlichen Kosten des Umzugs über den Pauschalen, kann der Arbeitgeber auch diese steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Dafür braucht er dann aber Unterlagen, wie zum Beispiel Rechnungen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen für den Umzug ersichtlich sind. „Außerdem muss der Arbeitgeber prüfen, welche Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind“, erklärt Steuerberaterin Berner. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen und Informationen als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren.
Tipp:
Erstattet der Arbeitgeber die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs nicht, kann der Arbeitnehmer sie in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuermindernd gelten machen.
Ein Foto von Nicole Berner können Sie hier herunterladen: