Neues zur 1-Prozent-Regelung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit mehreren Urteilen seine bisherige Rechtsprechung korrigiert: Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung führt grundsätzlich zu Arbeitslohn. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich, denn der Vorteil der Nutzungsmöglichkeit ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Zudem hat der BFH auch die Reichweite des sogenannten Anscheinsbeweises präzisiert. Hiernach kommt die 1-Prozent-Regelung erst zur Anwendung, wenn feststeht, dass dem Arbeitnehmer der Dienstwagen arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde (BFH 21.3.2013 und 18.4.2013, Az. VI R 31/10; VI R 46/11; VI R 42/12 und VI R 23/12).