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Rückstellungen für Betriebsprüfer zulässig
Mehr erfahrenFür Unternehmen ist Criminal Compliance nicht nur hinsichtlich der eigenen Personalbelegschaft angezeigt: BGH bejaht zivilrechtliche Haftung einer Kapitalanlage-Vertriebsorganisation für strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters
Mehr erfahrenWeiterhin nur ausnahmsweise Bewährungsstrafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe: BGH bestätigt seine Rechtssprechung zur Inhaftierung als Regelsanktion
Mehr erfahrenRückstellungen für Betriebsprüfer zulässig
Mehr erfahrenRückstellungen für Betriebsprüfer zulässig Bei Großbetrieben, die laufend abschlussgeprüft werden, ist nach Meinung der Finanzrichter eine gewinnmindernde Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig. Sie umfasst die für den Prüfer anfallenden Sachkosten sowie die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung. Diese Pflicht sei vergleichbar mit der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und deshalb bereits mit Ablauf des Prüfungsjahres rückstellungsfähig. Die Wahrscheinlichkeit der Verursachung wird durch die Einstufung als Großbetrieb veranlasst. Auch landwirtschaftliche Betriebe, die einen Wirtschaftswert von mehr als 210.000 Euro haben oder einen steuerlichen Gewinn über 116.000 Euro erwirtschafteten, werden als solcher eingestuft. Als rückstellungsfähige Kosten sind zum Beispiel die anteiligen Raumkosten für die Unterbringung des Prüfers und dessen Aufwand für Telefon, Fax, Kopien etc. zu berücksichtigen. Muss der Betriebsinhaber eigenes Personal wie Buchhaltungskräfte für den Prüfer abstellen, können diese Aufwendungen genauso wie die zu erwartende Rechnung des Steuerberaters in die Rückstellung einbezogen werden.
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