OLG Köln: Kundenbewertung = Werbung

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In seinem Urteil vom 24.05.2017 (Az: 6 U 161/16) entschied das OLG Köln, dass Kundenbewertung auf einer Unternehmenswebsite eine unzulässige Werbung des Unternehmens darstellen können.
Das Urteil erging, nachdem eine Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine im Umland von Aachen ansässige Handelsgesellschaft erhoben worden war. Mit der Klage sollte die Handelsgesellschaft die Werbung für eine sogenannte „Zauberwaschkugel“, die als „Spart Waschmittel“ für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler angepriesen wurde, unterlassen.

Auf die Aufforderung des Verbandes, diese Werbung mangels zugrunde liegender wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse zu unterlassen, gab die Handelsgesellschaft die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Auf der Homepage der Beklagten befanden sich vor und nach der geforderten Unterlassungserklärung unterschiedliche Kundenbewertungen mit Inhalten wie „ich benutze weniger Waschmittel“, „brauche weniger Waschmittel…“ etc.

Auch diese Kundenbewertungen müssten unter die Unterlassungserklärung fallen, so entschied das OLG Köln. Sie seien als Werbung zu betrachten, da sie das Vertrauen in die Leistung des Produkts herbeiführten und somit den Verkauf des Produktes förderten.
Da diese Kundenkommentare die Aussagen umfassten, die die Handelsgesellschaft zu unterlassen habe, gilt nach Ansicht des Gerichts die Unterlassungserklärung auch für die Kundenkommentare.
Die Kommentare betrachtete das OLG Köln auch als Werbung der Beklagten, da er den Kunden die Möglichkeit anbiete, das Produkt zu bewerten.
Den Beklagten wurde aufgegeben, auch solche Kundenbewertungen zu löschen, um ihre/r Verpflichtung in der Unterlassungserklärung nachzukommen.

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