Lieferschwellen und Umsatzsteuer – Online kennt Grenzen

3 min.

Werden beim Online-Handel mit privaten Kunden im EU-Ausland Umsatzgrenzen überschritten, ist die Umsatzsteuer an das Bestimmungsland zu zahlen.

Der Online-Shop wird für immer mehr Händler zum Erfolgsbaustein. Wie im klassischen Versandhandel können Anbieter dabei auch Kunden in der ganzen EU erreichen. Allerdings gelten bei der Lieferung an Privatpersonen besondere Regelungen zur Umsatzsteuer. „Wer sie nicht beachtet oder übersieht und nicht rechtzeitig korrigiert, muss mit Liquiditätsnachteilen, Doppelbelastungen oder sogar Straf- und Bußgeldern rechnen“, sagt Ecovis-Wirtschaftsprüfer und -Steuerberater Uwe Lange in Berlin.

Grundsätzlich sind diese Einnahmen bis zu einer bestimmten Grenze im Land des Lieferanten umsatzsteuerpflichtig. Wird jedoch eine Lieferschwelle überschritten, ist der Umsatz im Land des Empfängers zum dort gültigen Umsatzsteuersatz zu versteuern. Für jeden EU-Staat gelten individuelle Schwellen. Liefert ein deutscher Händler zum Beispiel an Privatpersonen in Österreich, so muss er dort die Umsätze ab Überschreiten einer Gesamtsumme von 35.000 Euro zu einem Satz von 20 Prozent versteuern. Beim Lieferanten muss dann die im Bestimmungsland geltende Umsatzsteuer auf der Rechnung erscheinen. Betriebliche Rechnungslegungssysteme sollten deshalb frühzeitig darauf eingestellt werden. „Darüber hinaus sollten Online-Händler die Formvorschriften des Abnehmerlandes in kurzen Abständen prüfen und möglichst persönlich Kontakt zu dem dort zuständigen Finanzamt aufnehmen“, sagt Lange.

Überschreiten deutsche Online-Händler beispielsweise in Österreich oder Frankreich die Lieferschwelle, so können sie auf die Unterstützung der Experten von Ecovis in den jeweiligen Ländern zurückgreifen. Um Fehler zu vermeiden, ist die getrennte Aufzeichnung des Versandhandels ratsam. „Die Erstattung unberechtigt gezahlter deutscher Umsatzsteuer kann lang dauern, während unterlassene Zahlungen an das ausländische Finanzamt bei Erkennen des Versäumnisses unverzüglich nachzuholen sind“, warnt Ecovis-Steuerberater Gunnar Sames in Freilassing. Hinzu kommen Verjährungsfristen, die eine Rückerstattung der deutschen Umsatzsteuer verhindern können.

An das Finanzamt denken sollten auch Firmen und Privatpersonen, die Waren über Online-Plattformen wie Ebay oder Amazon verkaufen. Wenn eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist, kann eine Pflicht zur Zahlung von Gewerbe- und Einkommensteuer entstehen. Hier ist darüber hinaus auch im Privatbereich eine Besteuerung als Spekulationsgeschäft möglich. Das ist meistens dann der Fall, wenn Wertgegenstände wie Münzen, Kunst oder Antiquitäten innerhalb eines Jahres nach Anschaffung verkauft werden. Ausgenommen von dieser Spekulationsfrist und damit der Besteuerung bei privaten Veräußerungsgeschäften sind Verkäufe von Gegenständen des täglichen Gebrauchs wie etwa Möbel oder Pkw. „Wer nicht aufpasst, muss mit Nachzahlungen oder sogar mit Strafen rechnen“, sagt Gunnar Sames. Das gilt auch für die Umsatzsteuerpflicht. Sie tritt bereits ein, wenn mit dem Verkauf über die Plattformen die Absicht zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen verbunden ist. Kleinunternehmer mit bis zu 17.500 Euro Jahresumsatz unterliegen jedoch nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Die Hoffnung, nicht entdeckt zu werden, ist keine Lösung. Denn das Bundeszentralamt für Steuern durchforstet die Online-Plattformen mit einer speziellen Suchmaschine nach Händlern, die dort regelmäßig Waren anbieten.

Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing

Uwe Lange, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Berlin.

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden