Die Bank rechtzeitig informieren
München – Durch eine Änderung im Einkommensteuergesetz (EStG) verlieren zum 1. Januar 2016 alle – auch unbefristet erteilte – Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer ihre Gültigkeit.
„Ein neuer Antrag muss aber nicht gestellt werden, wenn die steuerliche Identifikationsnummer, auch IdNr. oder auch Steuer-IdNr. genannt, an das Institut weitergeleitet wird, bei dem der Freistellungsauftrag gestellt wurde“, sagt Florian Regenfelder, Steuerberater bei Ecovis.
Die IdNr. wird einmal vergeben, bleibt in der Regel ein Leben lang gleich und ist leicht auf einigen Dokumenten zu finden:
- im Einkommensteuerbescheid,
- auf der Lohnsteuerbescheinigung oder
- im Informationsschreiben des Finanzamts von Oktober bzw. November 2011.
Nummer verlegt oder verloren? Einfach nochmals anfordern unter www.bzst.de. Die Antwort kommt per Post ins Haus und dauert ca. vier Wochen. Wer also seine Steuer-IdNr. noch an sein Geldinstitut weiterleiten muss, sollte sich möglichst schnell damit beschäftigen.
Hinweis:
Grundsätzlich sollte – sofern mehreren Instituten Freistellungsaufträge erteilt wurden – die Verteilung des Freistellungsvolumens regelmäßig überprüft und möglicherweise neu verteilt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
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