Gilt jetzt die HOAI oder nicht?

Gilt jetzt die HOAI oder nicht?

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Was Architekten und Ingenieure zum Thema HOAI beachten sollten, erklärt Ihnen Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als europarechtswidrig eingestuft (Urteil vom 04.07.2019). Er sieht darin einen Verstoß gegen EU-Recht. Denn die zwingenden Mindest- und Höchstsätze der HOAI würden die angestrebten Ziele, insbesondere die Qualität von Planungsleistungen, nicht sichern.

Über die Konsequenzen des Urteils aus Luxemburg sind sich nun die deutschen Gerichte uneinig. Ist eine Berufung des Architekten auf die Mindestsätze der HOAI nach wie vor möglich? Oder gilt das Urteil des EuGH unmittelbar, sodass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI bereits jetzt nicht mehr anwendbar sind?

Das wollte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2020 klären. Doch leider war auch den deutschen Bundesrichtern nicht klar, ob die HOAI weiter gilt. Deshalb legten sie die Frage wieder dem EuGH zur Entscheidung vor. „Es wir nun wieder Jahre dauern, bis endgültige Rechtsicherheit herrscht“, vermutet der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Stefan Reichert von Ecovis in München.

Doch wie sollen Ingenieure und Architekten mit dieser Unsicherheit umgehen?

„Auf jeden Fall sollten Ingenieure und Architekten mit Ihren Bauherren über Geld reden, und zwar schon bei der Angebotsabgabe und sich in ihren Angeboten nicht nur auf die HOAI beziehen“, rät Stefan Reichert, „es mag auf den ersten Blick ungewohnt sein, aber kalkulieren Sie Ihr Angebot wie jeder Handwerker im Rahmen der Vergabe.“ Und wenn man dann nicht zum Zug kommt, weil ein Kollege billiger anbietet? „Das ist natürlich nicht auszuschließen“, sagt Rechtsanwalt Reichert „aber wenn man von seinen Aufträgen nicht leben kann, bringt das ja auch nichts. Wer lieber beim Gewohnten bleibt, kann natürlich nach wie vor die Honorarsätze der HOAI im Vertrag als Abrechnungsgrundlage vereinbaren.“

Um Streit vorzubeugen rät der Ecovis-Experte folgendermaßen vorzugehen:

  1. Machen Sie sich Gedanken, wie viel Geld Sie an einen Planungsauftrag verdienen müssen, um Ihr Büro auskömmlich zu betreiben.
  2. Sprechen Sie mit dem Bauherrn frühzeitig über Ihr Honorar – das ist nicht unhöflich, sondern ein Zeichen von Professionalität.
  3. Treffen Sie klare Honorarvereinbarungen.

Ein Foto von Stefan Reichert können Sie hier herunterladen:

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Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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