BilRUG: Relevante Änderungen für größere Gesellschaften und Konzernunternehmen
Die durch das BilRUG geänderte HGB-Rechnungslegung enthält wesentliche Änderungen und Vereinfachungen und muss für alle Geschäftsjahre ab 1. Januar 2016 verpflichtend angewendet werden.
Voraussetzungsveränderung bei den Aufstellungserleichterungen
Unternehmen können unter bestimmten Umständen eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses in Anspruch nehmen (§ 264 Abs. 3 HGB). Dies gilt für Tochterunternehmen, deren Muttergesellschaft zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, der die Einzelabschlüsse der Tochterunternehmen beinhaltet. Voraussetzung ist, dass alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung zugestimmt haben und dieser Beschluss offengelegt wurde. „Über die Befreiung muss ferner eine entsprechende Angabe im Anhang des Mutterunternehmens erfolgen und offengelegt werden“, erklärt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stephan Jäkel. Das Mutterunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Dessen Konzernabschluss und -lagebericht sind in Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie aufzustellen und zu prüfen. Durch das BilRUG wird die bisher darüber hinaus notwendige Verlustausgleichspflicht durch eine Einstandspflicht des Mutterunternehmens für die Verpflichtungen des Tochterunternehmens ersetzt. Die als Innenhaftung ausgestaltete Einstandspflicht verpflichtet lediglich gegenüber der Tochter, nicht gegenüber deren Gläubigern, für bisherige Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Eine mögliche Form der Erfüllung dieser Einstandsverpflichtung ist beispielsweise eine harte Patronatserklärung. Etwaige Erklärungen zur Außenhaftung (wie Schuldbeitritt) oder Verlustübernahmen stellen gleichwertige Alternativen zur Einstandspflicht dar. Der für die Befreiung nötige Konzernabschluss kann künftig aufgrund des BilRUG auch in englischer Sprache, nach den Vorschriften der IFRS oder der USGAAP aufgestellt und geprüft worden sein.
Die neuen und erweiterten Anhangangaben
Das BilRUG fügt dem HGB neue Angabepflichten für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften im Anhang hinzu und ändert bestehende Vorschriften. So enthält das BilRUG erstmals eine gesetzliche Vorgabe zur Strukturierung des Anhangs – die Angaben müssen künftig ausdrücklich in der Reihenfolge der Bilanzposten erfolgen. Darüber hinaus werden bisherige Wahlpflichtangaben (Angabe in Bilanz oder Anhang) Pflichtbestandteil des Anhangs.
Die Haftungsverhältnisse sind künftig zwingend inklusive der Davon-Vermerke betreffend Altersversorgung und gegenüber assoziierten Unternehmen im Anhang anzugeben. Mit der Erweiterung der Davon-Vermerke hält der bislang nur in der Konzernrechnungslegung verwendete Begriff der assoziierten Unternehmen (Firmen, die unter dem maßgeblichen Einfluss des an ihnen beteiligten Unternehmens stehen) erstmals Einzug in den Einzelabschluss.
Die verpflichtende Darstellung des Anlagenspiegels im Anhang muss künftig nach einer tieferen Aufgliederung (insbesondere kumulierte Abschreibungen, Abschreibungen im Geschäftsjahr, andere Zu/ Abgänge bei kumulierten Abschreibungen) erfolgen.
Weitere wesentliche Änderungen bzw. Neuerungen im Anhang beziehen sich unter anderem auf nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte – bei wesentlichen Risiken und Vorteilen muss zusätzlich über die quantifizierten finanziellen Auswirkungen berichtet werden.
In die Anteilsbesitzliste müssen alle „dauernden Verbindungen zu anderen Unternehmen“ nach dem BilRUG aufgenommen werden. Der bisher maßgebliche Schwellenwert von 20 Prozent ist künftig nur noch eine widerlegbare Vermutung. Die Nutzungsdauer entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwerte muss immer erläutert werden, dies gilt auch wenn die Nutzungsdauer nicht mehr als fünf Jahre beträgt.
Darüber hinaus sind sämtliche Ertrags- und Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung unter Angabe von Betrag und Art im Anhang anzugeben. Vorschlag und Beschluss der Ergebnisverwendung sind nach BilRUG im Anhang anzugeben. Sollte der Beschluss über die Ergebnisverwendung zum Zeitpunkt der Aufstellung bereits vorliegen, ersetzt die Anhangangabe die Offenlegungspflicht. Der Nachtragsbericht ist künftig neuer Pflichtbestandteil des Anhangs und wird vom Lagebericht in den Anhang verlagert. Durch Einführung des BilRUG müssen Vorgänge, die bereits in der Bilanz oder GuV berücksichtigt wurden (z. B. bei den Rückstellungen), nicht erneut angegeben werden. Der Nachtragsbericht umfasst Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, und hat deren erwartete Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage darzustellen. Auf ihren Eintritt nach Schluss des Berichtszeitraums ist gesondert hinzuweisen.
Was sich im (Konzern-)Lagebericht verändert
Die Veränderungen der notwendigen Angaben im (Konzern-)Lagebericht können insgesamt als gering eingestuft werden. Neben der bereits erwähnten Verschiebung des Nachtragsberichts in den (Konzern-)Anhang ergibt sich für den Konzernlagebericht noch eine bedeutende Neuerung.
- Durch das BilRUG ist der Konzernlagebericht künftig um eine neu eingefügte Angabe zur Lage wesentlicher Zweigniederlassungen der einbezogenen Unternehmen (§ 315 Abs. 2 Nr. 3 HGB) zu ergänzen, wenn diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind.