Auslandsrenten sind krankenversicherungspflichtig: Meldung an die Krankenkasse zwingend erforderlich
Renten aus dem Ausland sind in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV/PV) beitragspflichtig. Melden Rentenbezieherinnen und -bezieher diese Einkünfte nicht, drohen massive Beitragsnachforderungen. Warum das besonders tückisch für Personen ist, die ihre ausländische Rente früher erhalten als die deutsche, erklärt Tanja Eigner, qualifizierte Person Rentenberatung bei Ecovis in München.
Rentnerinnen und Rentner in Deutschland, die früher im Ausland gearbeitet haben, tappen oftmals in eine teure Beitragsfalle. Denn ob sie eine Rente aus Italien, eine Pension aus der Schweiz oder eine staatliche Rente aus den USA bekommen: Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, muss auf seine Rente aus dem Ausland Beiträge leisten.
Besonders tückisch ist die Situation für Personen, deren ausländische Rente deutlich früher beginnt als die deutsche. Viele Bürgerinnen und Bürger mit Erwerbsbiografien in mehreren Ländern wissen nicht, dass jede gesetzliche Rente aus dem Ausland in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Das gilt auch dann, wenn sie in Deutschland noch voll berufstätig sind und die deutsche Rente noch gar nicht beantragt haben.
Gleiches Recht für alle Einkommen
Es spielt keine Rolle, ob das Geld im In- oder Ausland erwirtschaftet wurde. Selbst wenn im Auszahlungsland bereits Steuern oder Abgaben entrichtet wurden, bleibt die Rente in Deutschland beitragspflichtig, wenn der Rentenbezieher in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. „Die gesetzliche Systematik ist hier eindeutig“, erklärt Ecovis-Rentenexpertin Eigner: „Ausländische gesetzliche Renten werden wie deutsche Renten behandelt.“
Währungsumrechnung und Vergleichbarkeit
Die Umrechnung von Fremdwährungen in Euro erfolgt dabei nach strengen sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben (insbesondere nach Paragraph 17a SGB IV oder EU-Verordnungen). Voraussetzung für die Beitragspflicht ist lediglich, dass die ausländische Leistung mit einer deutschen gesetzlichen Rente vergleichbar ist. Dieses Kriterium trifft auf die meisten staatlichen Sozialrenten zu.
Risiko Nachzahlung
In vielen Staaten beginnt der Bezug einer gesetzlichen Rente deutlich früher als in Deutschland. Erhalten Versicherte bereits eine ausländische Rente, während sie in Deutschland noch als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, besteht trotzdem eine unmittelbare Beitragspflicht. Eine automatische Datenübermittlung ausländischer Rententräger an deutsche Krankenkassen findet in der Regel nicht statt. Die Krankenkasse kann ausländische Renten daher nicht von sich aus erkennen. Der Bezug einer gesetzlichen Auslandsrente ist daher unverzüglich der Krankenkasse mitzuteilen. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber zudem darüber informieren, dass neben dem Arbeitsentgelt weitere beitragspflichtige Einnahmen, zum Beispiel Renten, bestehen. Die Art und die genaue Höhe müssen sie dem Arbeitgeber dabei nicht offenlegen.
„Viele Betroffene gehen davon aus, dass die Krankenkasse automatisch über ausländische Renten informiert wird. Das ist aber meistens nicht der Fall“, sagt Eigner „Wer seine Einkünfte offenlegt und frühzeitig das Gespräch mit der Krankenkasse sucht, kann vermeiden, dass sich Beitragsschulden über Jahre unbemerkt aufbauen.“
Die Kostenfalle: Kein Zuschuss vom Rententräger
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft die Höhe der Beiträge. Während bei der deutschen Rente die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge übernimmt, sieht das bei Auslandsrenten anders aus. „Zwar wird für die Auslandsrente in der Regel nur der halbe allgemeine Beitragssatz erhoben, doch da der ausländische Rententräger keinen Anteil übernimmt, trägt der Versicherte die gesamte Last allein“, erklärt Eigner. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung, den Rentenempfänger in voller Höhe selbst bezahlen müssen.