Gesetzliche Neuregelung des Abzinsungssatzes für Pensionsrückstellungen gem. § 253 HGB seit dem 17. März 2016 für Jahresabschlüsse die nach dem 31.12.2015 beginnen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde der Zeitraum für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze zur Bewertung von Pensionsrückstellungen verlängert. Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nunmehr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen. Der sich aus der Anwendung der Neuregelung ergebende […]