Schmeißen Sie Ihr Betriebsvermögen nicht zum Fenster raus!
Von der Wichtigkeit der Ehegattenklausel im Gesellschaftsvertrag
Wenn auch Sie keine Lust haben, Ihr Betriebsvermögen zum Fenster raus zu schmeißen, sorgen Sie rechtzeitig vor und lassen sich durch uns beraten!
I. Die drei Güterstände des Familienrechts
Das Familienrecht kennt grundsätzlich drei verschiedene Arten von Güterständen: die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft.
Entgegen vielerlei Annahmen handelt es sich bei diesen jedoch nicht um zwingende Regelungen des Zusammenlebens der Ehegatten untereinander. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gestattet den Ehegatten, den von ihnen gewählten Güterstand nach ihren individuellen Interessen zu modifizieren.
Im Rahmen einer ehevertraglichen Modifizierung der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten so zum Beispiel unternehmerische Vermögen, insbesondere nicht liquide, aber dennoch vorhandene Positionen – wie der sogenannte „good will“ eines Unternehmens – aus der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs heraus nehmen.
II. Die Ehegattenklausel – Klarer Vorteil der Gesellschaft
Durch die Aufnahme der sogenannten Ehegattenklausel in den zwischen dem Unternehmer-Ehegatten und seinem Unternehmenspartner geschlossenen Gesellschaftsvertrag kann ferner vermieden werden, dass die Scheidung eines Gesellschafters zu Liquiditätsabflüssen in der Gesellschaft und damit verbunden zu einem existenzbedrohenden Risiko des Unternehmer-Ehegatten führt. Schließlich sollen die privaten Probleme des einen Gesellschafters nicht zu Problemen des anderen Gesellschafters oder gar des gemeinsamen Unternehmens führen.
Aus unternehmerischer Sicht ist daher die Aufnahme einer Ehegattenklausel mit dem Inhalt, dass sich jeder Gesellschafter verpflichtet, mit seinem Ehegatten in den Güterstand der Gütertrennung einzutreten oder die bis dato gelebte Zugewinngemeinschaft dahingehend zu modifizieren, dass der auf den Unternehmer-Ehegatten entfallende Gesellschaftsanteil aus der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs heraus genommen wird, in den Gesellschaftsvertrag ratsam.
III. Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft zum Nachteil des Nichtunternehmer-Ehegatten
Zu bedenken sind jedoch aus der Sicht des Nichtunternehmer-Ehegatten die aus der Ehegattenklausel und der mit ihr oftmals einhergehenden Modifizierung der Zugewinngemeinschaft herrührenden Nachteile, die sich insbesondere daraus ergeben, dass die konkreten Lebensverhältnisse der Ehegatten bei Aufnahme der Ehegattenklausel in den Gesellschaftsvertrag zu Lasten des Nichtunternehmer-Ehegatten oftmals in keinster Weise Berücksichtigung finden.
So ist immer wieder fraglich, ob die Einflußnahme des Gesellschaftsvertrages auf die güterrechtlichen Verhältnisse für den Nichtunternehmer-Ehegatten noch hinnehmbar ist, wenn sich das Ergebnis einer arbeitsteiligen Ehe ausschließlich in dem Wertzuwachs des Gesellschaftsanteils des Unternehmer-Ehegatten wiederspiegelt, der Nichtunternehmer-Ehegatte auf diesen im Fall der Ehescheidung jedoch nicht zurückgreifen kann.
Achten Sie daher stets auf die Zumutbarkeit der Ehegattenklausel für Ihren Ehepartner. Fehlt diese, ist die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft oftmals unzulässig.
IV. Worüber wir unbedingt reden sollten
Über die nachstehenden Fragen sollten wir uns einmal in Ruhe unterhalten.
- „In welchem Güterstand leben Sie?“
- „Wie ist Ihr Ehe- und Gesellschaftsvertrag ausgestattet?“
- „Welche Vorteile hat die Ehegattenklausel für Sie als Unternehmer-Ehegatte und Ihr Unternehmen?“
- „Welche Risiken birgen Ehe- und Gesellschaftsvertrag für Sie als Nichtunternehmer-Ehegatte?“
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