Selbstständige Lehrer und Dozenten: Wann besteht eine Versicherungspflicht?
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Selbstständige Lehrer und Dozenten: Wann besteht eine Versicherungspflicht?

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Eine lehrende Tätigkeit an einer Volkshochschule ist nicht zwingend eine selbstständige Tätigkeit. Das bestätigte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 5. November 2024. Was das für Lehrerinnen und Lehrer bedeutet, weiß Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme in Landshut.

Der Fall vor dem Bundessozialgericht

Viele Bildungseinrichtungen bieten Schülerinnen und Schülern Vorbereitungskurse auf bevorstehende Abschlussprüfungen an – so auch die klagende Volkshochschule (VHS). Die Unterrichtseinheiten, die zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss dienen, finden in den eigenen Räumlichkeiten der VHS statt und sind zeitlich mit den Dozenten abgestimmt. Diese führen den Unterricht selbstständig durch und senden lediglich regelmäßig Leistungseinschätzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler an die Fachbereichsleitung der VHS.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) sah darin eine abhängige Beschäftigung der Lehrenden. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hob die Bescheide auf. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen wies die Berufung jedoch zurück. Diese Entscheidung begründete das zuständige LSG damit, dass es in der Zeit vor Juni 2022 eine höchstrichterliche Sonderrechtsprechung gab. Nach dieser waren lehrende Tätigkeiten als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen (Urteil vom 12. Februar 2004, B 12 KR 26/02 R). Mit dem Urteil vom 28. Juni 2022 änderte sich die Rechtslage zwar, die geänderten Grundsätze seien jedoch nicht auf Zeiträume vor 2022 übertragbar (B 12 R 3/20 R).

Das Urteil

In seinem aktuellen Urteil vom 5. November 2024 widersprach das Bundessozialgericht (BSG) der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (B 12 BA 3/23 R). Es seien immer die Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend. Im vorliegenden Fall seien die Dozenten an der VHS als abhängig Beschäftigte rückwirkend ab 2017 zu beurteilen. Ein Vertrauensschutz bestünde nicht, da es keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung gäbe, wonach eine lehrende Tätigkeit bei einer VHS als selbstständig anzusehen sei.

Was gilt es jetzt beachten?

„Wir empfehlen immer ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme in Landshut. „Dieser Bescheid ist für alle Sozialversicherungsträger bindend und verschafft Rechtssicherheit“, weiß die Expertin.

Adelheid Holme
Rechtsanwältin in Landshut
Tel.: +49 871-96 21 6-25

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