So bekommen Sie Ihre ausländische Vorsteuer zurück

So bekommen Sie Ihre ausländische Vorsteuer zurück

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Auslandskontakte pflegen kostet Geld. Wie Sie Ihre ausländische Vorsteuer zurückbekommen, was genau und welche Termine Sie dabei beachten müssen, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Ayla Yagci in Augsburg.

Die Kosten eines Messeauftritts oder Geschäftstermins im Ausland gehören zu den Betriebsausgaben. Doch was ist mit ausländischen Vorsteuerbeträgen? Können Sie sich diese wieder zurückholen? „Ja, aber leider nicht immer komplett und eigentlich lassen sich die Beträge nur bei dem jeweiligen Finanzamt im Ausland zurückfordern. Das kann durchaus aufwendig sein“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ayla Yagci in Augsburg.

Mit dem Vorsteuervergütungsverfahren ausländische Vorsteuer zurückholen

Damit die Rückforderung der Vorsteuer nicht in einem Spießrutenlauf endet, haben sich die Länder der Europäischen Union auf ein vereinfachtes Verfahren geeinigt: das Vorsteuervergütungsverfahren. Was das ist? Es regelt, wie die Anträge zu stellen sind und wie die Vorsteuer zurückgezahlt wird, inklusive kleiner länderspezifischer Details. „Anträge können Unternehmen direkt beim Bundeszentralamt für Steuern stellen“, erläutert die Ecovis-Beraterin und ergänzt, „für Rechnungen von 2018 müssen Unternehmer das spätestens bis 30. September 2019 erledigen.“ Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Antrag dann an das jeweilige Finanzamt des betreffenden EU-Lands weiter.

Details, auf die Sie achten müssen

Damit Sie Ihr Geld zurückbekommen, müssen Sie einige Dinge beachten:

  • Der Mindesterstattungsbetrag muss bei 50 Euro liegen.
  • Der Antrag auf Erstattung ist nur elektronisch möglich. Belege müssen Sie gegebenenfalls mit einreichen.
  • Für jedes Land gelten teilweise andere Einschränkungen. Die Vorsteuer auf Benzin in Österreich gibt es beispielsweise nur in Sonderfällen zurück.
  • Muss Ihr Unternehmen in einem Land bereits umsatzsteuerliche Meldungen abgeben, dann muss es die Vorsteuererstattung in den regulären Meldungen geltend machen.

Ecovis-Tipp: Anträge vollständig und rechtzeitig abgeben und Termin 30. September einhalten

Unternehmen sollten ihre Anträge sorgfältig ausfüllen und rechtzeitig abgeben. Fehlt etwas, dann lässt es sich nicht nachträglich ergänzen oder erläutern. Der Antrag gilt dann als unvollständig und wird abgelehnt. „Wird ein Antrag kurz vor Fristende eingereicht und abgelehnt, dann ist es häufig nicht mehr möglich, rechtzeitig bis zum 30. September erneut einen Antrag zu stellen“, warnt die Ecovis-Praktikerin.

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