Steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie: nur noch bis Ende 2024 möglich
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Steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie: nur noch bis Ende 2024 möglich

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Das Jahresende veranlasst Unternehmen immer wieder, Sonderzahlungen an Beschäftigten zu leisten. Für eine besondere Möglichkeit, die Belegschaft mit einer monetären Zuwendung zu bedenken, wird jetzt aber die Zeit knapp: Nur noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie an Mitarbeiter bezahlen. Was es dabei zu beachten gilt, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Die Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei nur bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro gewähren. „Diese für die Arbeitsvertragsparteien attraktive Möglichkeit entfällt jedoch mit dem Ende dieses Jahres“, erinnert Roloff.

Was Arbeitgeber beachten müssen

Voraussetzung für die abzugsfreie Zahlung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Zahlung sollten die Arbeitgeber in der Vergütungsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie kennzeichnen. Die Zahlung unterliegt dem Gleichbehandlungsgrundsatz. „Für Arbeitgeber besteht allerdings die Möglichkeit, Differenzierungen vorzunehmen“, erläutert Roloff. So können sie die Höhe der Zahlung beispielsweise daran knüpfen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt besteht.

Darüber hinaus lässt sich die Leistung auch an die Anwesenheit der einzelnen Arbeitnehmer im zurückliegenden Jahr knüpfen. „Willkürlich darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aber nicht benachteiligen oder von der Leistung ganz ausnehmen“, erklärt Roloff. So hatte beispielsweise das Bundesarbeitsgericht kürzlich mit Urteil vom 12. November 2024 (9 AZR 71/24) entschieden, dass bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte.

Mit einer gestuften Leistung lässt sich gegebenenfalls auch die künftige Motivation innerhalb der Belegschaft steigern. Bei der konkreten Ausgestaltung der Kriterien zur Leistung der Inflationsausgleichsprämie sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber spezialisierte Rechtsanwälte zurate ziehen.

Dr. Gunnar Roloff
Rechtsanwalt in Rostock
Tel.: +49 381 12 88 49 0

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