Steuerliche Hilfen für Hochwasseropfer
Die heftigen Unwetter mit Starkregen und Hochwasser haben nicht nur Todesopfer gefordert, sondern auch enorme wirtschaftliche Schäden verursacht. Zur Berücksichtigung der materiellen Schäden haben die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie das Bayerische Landesamt für Steuern jeweils Katastrophenerlasse in Kraft gesetzt. Welche steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen Flutopfer bekommen können, erklärt Thomas Loibl von Ecovis in Landshut.
Was passiert, wenn meine Buchführungsunterlagen vom Wasser zerstört wurden?
Sind Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen durch das Unwetter vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Wichtig: Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung oder den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
Was können Unternehmer tun, um die erheblichen finanziellen Belastungen abzumildern?
Die jeweiligen Katastrophenerlasse beinhalten über 20 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtige – für Privatpersonen sowie spezielle Regelungen für Unternehmer. Einige Beispiele aus beiden:
- Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Achtung: Die Anträge können die Betroffenen bis zum 31. Oktober 2021 stellen.
- Stundungs- und Erlassanträge bei der Gewerbesteuer
Diese Anträge sind an die Gemeinden zu richten.
- Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau
Damit lassen sich Aufwendungen in größerem Umfang sofort steuermindernd berücksichtigen.
- Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Landwirte und Vermieter können zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
- Möglichkeit zum Erlass der Grundsteuer
Interessant für alle Haus- und Wohnungseigentümer.
Wie werden Spenden gefördert?
- Die Nachweispflicht für Spenden ist jetzt vereinfacht – Beleg als Spendenquittung reicht. Spenden, die bis 31.10.2021 auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto gezahlt werden, lassen sich unabhängig von der Höhe mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes nachweisen. Eine echte Spendenquittung ist bei Spenden an öffentliche Stellen also nicht nötig.
- Zusätzlich können auch gemeinnützigen Körperschaften Spendenaktionen organisieren, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördern oder regional gebunden sind.
- Außerdem sind sogenannte Arbeitslohnspenden möglich. Hier verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen seines Arbeitslohns. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung. Der Gespendete Teil des Gehalts wird dann nicht als Lohn berücksichtigt. Es muss keine Lohnsteuer und Sozialversicherung gezahlt werden. „Allerdings muss der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dokumentieren. Wichtig: Der gespendete Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen“, sagt Steuerberater Thomas Loibl.
Tipp: Selbst Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können steuerlich berücksichtigt werden. Diese können Betroffene ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Ein Foto von Ecovis-Steuerberater Thomas Loibl in Landshut können Sie hier downloaden: