Steuerstundung: Bis 30. Juni 2021 ohne Nachweis beantragen
Betriebe, die unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie leiden, können bei ihrem Finanzamt zinslose Steuerstundungen und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen beantragen. Noch bis 30. Juni 2021 brauchen sie dazu nur ein einfaches Schreiben ans Finanzamt schicken.
Schon seit dem ersten Lockdown gibt es dafür ein vereinfachtes Verfahren. Betroffene müssen keine umfangreichen Nachweise liefern. Es genügt ein Brief an das Finanzamt mit einer stichhaltigen Begründung, warum das Unternehmen finanziell von den Auswirkungen der Pandemie betroffen ist. Daneben muss man angeben, welche entstandenen Steuerzahlungen das Unternehmen für wie lange nicht zahlen kann. In manchen Bundesländern gibt es beim jeweiligen Landesamt für Steuern dafür auch Formulare zum Download.
Für welche Steuerarten die Stundung gilt
Das vereinfachte Verfahren gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Es wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Für Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer gibt es nach wie vor keine Stundung.
Tipp: Eine Steuerstundung ist kein Steuererlass!
Die Steuerstundung bietet den Unternehmen für den Moment Liquidität. „Sie ist fast wie ein zinsloses Darlehen vom Finanzamt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cornelia Meyer in Aue. „Aber nicht vergessen: Zahlen müssen Unternehmen letztlich doch, weil eine Steuerstundung ja kein Steuererlass ist.“