Thesaurierung: Praxismängel bleiben auch nach der Reform
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Thesaurierung: Praxismängel bleiben auch nach der Reform

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Das Wachstumschancengesetz reformiert die Thesaurierungsbegünstigung nach Paragraph 34 a Einkommensteuergesetz. Die Neuregelungen verbessern die Möglichkeiten, vom günstigeren Steuersatz zu profitieren, aber den Durchbruch in der Praxis bringen sie nicht.

Darum geht es

Die Thesaurierungsbegünstigung des Paragraphen 34a Einkommensteuergesetz (EstG) soll die Steuerlast von Personengesellschaften an die Belastung der Kapitalgesellschaften angleichen.

Der Gewinn von Personenunternehmen unterliegt in Gänze der Einkommensteuer, auch wenn er tatsächlich nicht oder nicht vollständig entnommen wird. Die Thesaurierungsbegünstigung nach Paragraph 34a EStG  eröffnet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, lediglich die entnommenen Gewinne regulär zu versteuern und die nicht entnommenen Gewinne (Begünstigungsbetrag) zu lediglich 28,25 Prozent zu versteuern. Dies soll ungefähr dem kumulierten Steuersatz von Körperschaft- und Gewerbesteuer für Kapitalgesellschaften entsprechen. Der Begünstigungsbetrag abzüglich der darauf entfallenden Steuern ist der nachversteuerungspflichtige Betrag. In den nachversteuerungspflichtigen Betrag sind ebenfalls der nachversteuerungspflichtige Betrag des Vorjahres und der Nachversteuerungsbetrag des aktuellen Jahres einzubeziehen. Es ist zu beachten, dass in den Folgejahren eine Nachversteuerung mit 25 Prozent durchzuführen ist, wenn die Entnahmen dieses Jahres die Summe der Einlagen und des Gewinns dieses Jahres übersteigen.

Bisher nehmen nur wenige Unternehmer die Begünstigung in Anspruch. Dies liegt vor allem an Praxismängeln:

  • Entnahme der Ertragsteuern: Die Ertragsteuern, also die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer der Gesellschafter, gelten als aus der Personengesellschaft entnommen. Das begünstigte Thesaurierungsvolumen verringert sich. Die Gesamtsteuerbelastung der Personengesellschaften ist regelmäßig höher als jene der Kapitalgesellschaften.
  • Vorteil nur bei hohen individuellen Steuersätzen: Ein Steuervorteil lässt sich nur erreichen, wenn die individuellen Steuersätze der Gesellschafter höher sind als der Thesaurierungssteuersatz. Andernfalls ist es günstiger, die Gewinne im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern.
  • Nachversteuerung von Entnahmen: Die fingierte Verwendungsreihenfolge, in der Entnahmen zunächst vom Gewinn des Jahres und anschließend direkt aus dem nachversteuerungspflichtigen Gewinn der Vorjahre geleistet werden, führt dazu, dass Entnahmen bereits sehr früh nachzuversteuern sind.
  • Gesellschafterbezogene Begünstigung: Die gesellschafterbezogene Begünstigung führt in der Praxis zu einer sehr relevanten und komplexen Hürde.
  • Komplexität: Die Regelungen sind sehr komplex. Dadurch ist die Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung sehr schwierig.

Was bringt das Wachstumschancengesetz?

Das Wachstumschancengesetz reformiert die Regelung des Paragraphen 34a EStG:

  • Entnahme der Ertragsteuern: Die Neufassung beinhaltet keine Entnahme der Ertragsteuern durch die Gesellschafter mehr. Das begünstigungsfähige Thesaurierungsvolumen steigt damit, die angestrebte Steuerlast von 28,25 Prozent ist gewährleistet.
  • Vorteil nur bei hohen individuellen Steuersätzen: Die Begünstigung gilt weiterhin nur für Gesellschafter mit hohen individuellen Steuersätzen. Allerdings führt sie nun bereits ab einem niedrigeren progressiven Steuersatz zu weniger Abgaben.
  • Nachversteuerung von Entnahmen: Diesen Mangel behebt das Wachstumschancengesetz nicht.
  • Gesellschafterbezogene Begünstigung: Auch hier erfolgt keine Änderung. Dies ist allerdings durchaus sinnvoll. Die Gesellschafter unterliegen jeweils unterschiedlichen individuellen Steuersätze. Jeder Gesellschafter kann wählen, ob er die Begünstigung in Anspruch nehmen will.
  • Komplexität: Die Anwendung der Thesaurierungsregel bleibt auch nach der Neuregelung im Wachstumschancengesetz noch sehr komplex.

Wie ist die Neufassung zu bewerten?

„Der Gesetzgeber hat versucht, die Thesaurierung zu fördern. Selbst wenn Gesellschafter die Regel in Zukunft auch bei einem niedrigeren Steuersatz in Anspruch nehmen können, bleibt die praktische Umsetzung weiterhin mit einem großen Aufwand verbunden“, sagt Steuerberaterin Ines Frenzel bei Ecovis in Neubrandenburg. Vor allem mit Blick auf die Verwendungsreihenfolge für die Nachversteuerung der Entnahmen wäre es wünschenswert, die Regelungen weiter zu vereinfachen. „Unternehmer sollten sich im Vorfeld beraten lassen, inwieweit sich Steuervorteile für sie ergeben können“, empfiehlt Frenzel.

Ines Frenzel
Tel.: +49 395-560 18 0

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