Überbrückungshilfe III Plus: Hilfen auch bei freiwilliger Schließung
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Überbrückungshilfe III Plus: Hilfen auch bei freiwilliger Schließung

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Viele Betriebe können wegen der aktuellen Corona-Beschränkungen nur teilweise öffnen oder schließen sogar ganz. Für sie gibt es jetzt gute Nachrichten. Laut Bundeswirtschaftsministerium können Betriebe auch bei freiwilliger Schließung Überbrückungshilfe III Plus bis 31. März 2022 beantragen.

Gastronomie besonders betroffen

Angesichts der steigenden Infektionszahlen ordneten die Behörden auch im November und Dezember 2021 vielfach Einschränkungen an, etwa im Rahmen von 3G, 2G- oder 2G-Plus-Regeln. Betriebe in der Hotel- und Gastronomiebranche oder Konzertveranstalter mussten deshalb ihre Öffnungszeiten stark einschränken (Sperrstundenregelungen). Weihnachtsmarktstände mussten teilweise ganz schließen oder durften gar nicht erst öffnen.

Erstattung der Fixkosten

Auch Unternehmen, für die ein Weiterbetrieb nicht mehr wirtschaftlich wäre, können die Überbrückungshilfe-III-Plus beantragen. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019. Die Betriebe erhalten ihre laufenden Fixkosten erstattet.

Fehlende Präzisierung

Details, etwa zum Nachweis der Nicht-Wirtschaftlichkeit, hat das Ministerium bisher nicht genannt. „Betroffene Betriebe sollten deshalb noch abwarten und sich mit ihrem Steuerberater absprechen“, rät Ecovis-Steuerberater Frank Rumpel in Würzburg. Die Präzisierungen dürften bald folgen.

Richtiger Schritt

„Auch für freiwillige oder vorübergehende Schließungen sind die Hilfen für die Betroffenen Unternehmen eine spürbare Erleichterung in einer Notlage“, sagt Frank Rumpel. Bislang galten die Hilfen nur bis zum 31. Dezember 2021. „Vor dem Hintergrund der weiteren Einschränkungen war die Verlängerung bis 31. März 2022 dringend notwendig.“

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