Überbrückungshilfe IV: Corona-Hilfen für Unternehmer verlängert

Überbrückungshilfe IV: Corona-Hilfen für Unternehmer verlängert

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Die scheidende Bundesregierung verlängert die bestehende Corona-Hilfe Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022. Details dazu sowie zu weiteren Erleichterungen für die von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen, für Solo-Selbstständige oder zur Kurzarbeitsregelung, kennt Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer in Falkenstein. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Überbrückungshilfe IV kommt

Die Regierung schränkt das öffentliche Leben erneut ein. Denn die Corona-Neuinfektionen steigen. Das führt bei vielen Unternehmen erneut zu massiven Umsatzrückgängen. Daher hat die Bundesregierung die zum Jahresende auslaufende Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 verlängert.

Wie viel Geld betroffene Unternehmen auf Antrag bekommen können

Die Vergabekriterien und Auszahlungsbedingungen bleiben weitgehend gleich. Berlin erhöht jedoch die maximal mögliche Hilfe von zehn Millionen Euro auf zwölf Millionen Euro. „Die Bedingung, dass Unternehmen die Hilfe bekommen, ist nach wie vor ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019“, weiß Jan Brumbauer, Steuerberater bei Ecovis in Falkenstein.

Hilfeberechtigte erhalten ihre Betriebskosten umfassend erstattet. Es gibt jedoch eine Änderung: Beantragen Unternehmen die Überbrückungshilfe IV, bekommen sie bei Umsatzrückgängen ab 70 Prozent lediglich 90 statt bisher 100 Prozent ihrer betrieblichen Fixkosten erstattet.

Auch Corona-Hilfen für Selbstständige verlängert

Solo-Selbstständige ohne Fixkosten erhalten ebenfalls bis Ende März 2022 weiterhin die Neustarthilfe Plus. Der Zuschuss liegt bei bis zu 1.500 Euro. Insgesamt sind das maximal 4.500 Euro für das erste Quartal.

Kurzarbeitsregelung gilt bis Ende März 2022

Auch die gelockerte Kurzarbeitsregelung hat die Bundesregierung nochmals um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert. „Unternehmen können Kurzarbeit beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Betriebs keine Arbeit mehr haben“, erklärt Brumbauer. Die betroffenen Unternehmen bekommen aber nur noch 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge vom Staat erstattet, statt 100 Prozent wie bisher. Weitere 50 Prozent der Beiträge bekommen Arbeitgeber allerdings, wenn Beschäftige während der Kurzarbeit eine Weiterbildung beginnen. Kurzarbeitergeld gibt es für maximal 24 Monate.

Sonderregelungen für Weihnachtsmärkte

Normalerweise fänden jetzt überall in Deutschland Weihnachtsmärkte statt. Viele Unternehmen hatten schon Ware gekauft, die sie nun nicht verkaufen können. Für sie hat die Bundesregierung spezielle Hilfen vorgesehen. Aussteller können die Überbrückungshilfe III Plus bekommen. Besonders wichtig für sie sind die Abschreibungsmöglichkeiten auf verderbliche Ware und Saisonware. Außerdem hat Berlin im Rahmen der Überbrückungshilfe IV den Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für die Aussteller erweitert. Sie müssen künftig nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

Weitere Maßnahmen

Eine Verlängerung gilt auch für Härtefallhilfen. Dafür sind jedoch die Länder zuständig. (https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Navigation/DE/Home/home.html)

Fristen für die Schlussabrechnung verlängert

Für die Erstellung der Schlussabrechnung für sämtliche Überbrückungshilfen und die November- und Dezemberhilfe 2020 ist mehr Zeit. Statt zum 30. Juni 2022 ist sie jetzt bis zum 31. Dezember 2022 einzureichen. Wichtig: Die Schlussabrechnung darf nur ein „prüfender Dritter“ anfertigen. In der Regel ist das der Steuerberater. Jan Brumbauer: „Das ist eine echte Erleichterung für uns, denn bis dahin haben wir echte Zahlen und nicht nur immer wieder Prognosen.“

Ohne Schlussabrechnung ist die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückzuzahlen. Unter Umständen gibt es Nachzahlungen oder es sind Nachzahlungen fällig. Sind etwa die förderfähigen Kosten niedriger als im Antrag erwartet, sind ausbezahlte Zuschüsse zu erstatten. „Waren die Fixkosten höher als prognostiziert, gibt es auf Antrag eine Nachzahlung“, sagt Brumabuer. Ähnliches gilt, wenn der Umsatzeinbruch von der Prognose im Antrag abweicht. Bei einem geringeren Erlösrückgang als erwartet, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Ist der Umsatzeinbruch höher ausgefallen, erhalten Betroffene einen Nachschlag. Auch in diesem Fall ist dafür ein Antrag zu stellen.

Richtige Schritte, aber zu wenig

Steuerberater begrüßen die Verlängerung der Hilfen, üben aber im einzelnen Kritik. „Angesichts der zunehmenden Einschränkungen im öffentlichen Leben mit der Schließung von Bars, Clubs oder Schwimmbädern und verschärften Regelungen, etwa in Restaurants, ist das für die ohnehin gebeutelten Unternehmen zu wenig. Denn die Umsatzgrenzen sind zu hoch und die Fördergrenzen zu niedrig“, kritisiert Brumbauer. Hinzu kommt: „Hilfen sollten unbürokratischer und weniger komplex sein und schon bei Umsatzeinbußen von 15 oder 20 Prozent fließen.“

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