Übergang in den Ruhestand: Wann „Alterskapital“ als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten steuerlich begünstigt ist
Altersrente oder Alterskapital? Diese Frage stellen sich viele Unternehmerinnen und Unternehmer beim Übergang in den Ruhestand. Denn viele Pensionszusagen sehen beide Varianten vor. Einige enthalten darüber hinaus auch Mischformen wie die Auszahlung in Form von mehreren Teilzahlungen. Dabei sollten Unternehmer die Steuer nicht aus dem Auge verlieren. Denn sonst drohen Steuervorteile verloren zu gehen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. Was bei der Auszahlung eines Alterskapitals zu beachten ist, erklärt Ines Mummert, Steuerberaterin bei Ecovis in Erfurt.
Welche Regeln gelten bei einer Auszahlung eines Alterskapitals?
Wer beim Übergang in den Ruhestand statt einer regelmäßigen Altersrente mit einer Auszahlung seiner Pensionszusage in Form eines Alterskapitals liebäugelt, der kann von steuerlichen Begünstigungen profitieren. „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können als Einmalzahlung als außerordentliche Einkünfte begünstigt sein. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch bei anderer Auszahlungsaufteilung“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Mummert. „Achtung: Bei einer betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung, Pensionskasse und eines Pensionsfonds handelt es sich auch bei einer Einmalauszahlung nicht um begünstige außerordentliche Einkünfte.“
Welche Ausnahmen gibt es?
Grundsätzlich erkennt das Finanzamt nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche Einkünfte an. Ausnahmen von der Regel gelten:
- bei Auszahlung einer nur geringfügigen Teilleistung (maximal zehn Prozent) im Folgejahr neben der überwiegenden, in einem Betrag gezahlten Leistung;
- bei Entschädigungszusatzleistungen in Jahren nach der Hauptleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge;
- bei Festsetzung der Zahlung von vornherein in einer Summe und Verteilung der Zahlung auf zwei Jahre wegen ungewöhnlicher Höhe und besonderer Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder
- wenn der Zahlungsempfänger dringend auf den Bezug von Vorauszahlungen angewiesen ist.
„Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass Abweichungen von diesen Ausnahmen zu höheren Steuern führen“, sagt Steuerberaterin Ines Mummert.
Was hat der Bundesfinanzhof jetzt geurteilt?
Der Bundesfinanzhof hat diese Ausnahmeregelungen in einem aktuellen Urteil bestätigt. Im vorliegenden Fall sagte ein Unternehmen seiner langjährigen Gesellschafterin zu, ihr mit Erreichen des Pensionsalters ein einmaliges Alterskapital statt einer regelmäßigen Altersrente zu zahlen. „Hier wäre natürlich eine ermäßigte Besteuerung der Vergütung in Betracht gekommen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Mummert. Weil die Auszahlung jedoch entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht als Einmalzahlung erfolgte, sondern in nicht nur geringfügigen Teilzahlungen über drei Kalenderjahre, war keine Ausnahmeregelung erfüllt. Der Anspruch auf eine steuerliche Begünstigung ging so verloren.
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
- Verlieren Sie bei der Gestaltung von Auszahlungsregelungen nicht die Steuer aus den Augen.
- Beachten Sie die Ausnahmeregelungen, sollten Sie Abfindungen oder Alterskapital in mehreren Tranchen auszahlen wollen.
- Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über weitere individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, um den Übergang in den Ruhestand möglichst reibungslos zu gestalten.