Umsatzsteuer: Wann Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer absetzen können
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Umsatzsteuer: Wann Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer absetzen können

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In der Regel fällt bei Einfuhren in die EU neben Zoll auch Einfuhrumsatzsteuer an. Diese können Unternehmen als Vorsteuer absetzen – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie die importierten Gegenstände selbst verwenden. Der Bundesfinanzhof hat das in einem neuen Beschluss präzisiert. Ecovis-Steuerberater Karl Klebl in Neumarkt in der Oberpfalz erklärt die Regeln.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärte in einem Beschluss vom 20. Juli 2023 (V R 13/21; Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof), dass ein Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nur abziehen kann, wenn es den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Umsätze verwendet. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsleistung erbringt.

Der Fall

Eine Dienstleisterin meldete für einen türkischen Kunden als indirekte Zollvertreterin Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in Deutschland an. Die Produkte kamen jedoch nie an. Die Dienstleisterin verzichtete daher gegenüber ihrem Auftraggeber darauf, ihre Leistung und die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Sie machte aber in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Beschluss der Richter

Nach Paragraph 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein Unternehmen entstandene Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Das gilt, wenn es die Gegenstände zur eigenen Verwertung eingeführt hat und sie etwa zur Produktion besteuerter Umsätze einsetzt.

Nach Artikel 168 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) muss der Wert des eingeführten Gegenstands in den Preis der vom Unternehmer erbrachten Leistung einfließen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verneint den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer für den Unternehmer, wenn dieser die Gegenstände lediglich befördert, ohne diese einzuführen oder der Eigentümer zu sein. Dieser Auffassung des EuGH schloss sich der BFH an.

Daran ändert sich auch nichts, wenn der Importeur Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Denn auch der Importeur ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Das bedeutet: Im Streitfall ist die Dienstleisterin als indirekte Vertreterin zwar die Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer. Zum Abzug ist sie jedoch nicht berechtigt.

Die Dienstleisterin hat den eingeführten Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aber als Erbringerin der Dienstleistung „Einfuhrabwicklung“ nicht den Wert des eingeführten Gegenstands für ihr Unternehmen verwendet. Und damit fließt der Wert auch nicht in den Preis der von ihr erbrachten Leistungen ein.

Das müssen Unternehmen beachten

Die Sachlage ist nicht neu, sondern schon bisherige Handhabung und Rechtsprechung des BFH. Auch bisher war bereits Voraussetzung, dass Unternehmen über den eingeführten Gegenstand verfügen konnten. Der Streitfall gibt lediglich Anlass, dies zu präzisieren. Der Wert des eingeführten Gegenstands muss zu den Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit gehören, damit die auf diesen Wert bezogene Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Fazit

Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass in der Regel ein Unternehmer, der nur die Verzollung oder die Transportdienstleistung erbringt, nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt ist. Vielmehr steht dieser je nach Sachverhalt dem Lieferanten oder dem Leistungsempfänger zu. „Letztere sollten beachten, dass für den Vorsteuerabzug ein zollamtlicher Beleg, etwa der Einfuhrabgabenbescheid oder ein zollamtlich bescheinigter Ersatzbeleg, vorzulegen ist. Diesen müssen sich die Unternehmer vom Dienstleister aushändigen lassen“, sagt Steuerberater Karl Klebl von Ecovis. Und weiter: „Da sich die Einfuhrumsatzsteuer auf mehrere tausend Euro summieren kann, sollten sich Importeure vorab steuerlichen Rat einholen, wie sie sich den Vorsteuerabzug sichern können.“

Karl Klebl
Steuerberater in Neumarkt i.d.OPf.
Tel.: +49 9181 50957 - 0

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