Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bei Nach- und Gleichrangigkeit des neuen Ehegatten – Aufhebung und Zurückweisung der Beschwerde des Abänderungsvertrages
Nach aktueller Rechtssprechung ist ein Ehemann verpflichtet seiner gegenwärtigen und geschiedenen Ehefrau nach der Drittelmethode einen errechneten Betrag auszuzahlen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben im Jahre 1975 ihre Ehe geschlossen. Ihre Ehe, aus der eine Tochter hervorgegangen ist, wurde 2010 rechtskräftig geschieden.
Durch den Versorgungsausgleich (VA) wurde der Antragsteller dazu verurteilt, nachehelichen Unterhalt, teils Elementar-, teils Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen.
Der Antragsteller bezieht seit 2008 ein Ruhegehalt (auch Pension oder Rente genannt) und ist noch freiberuflich wissenschaftlich tätig. Am 28.12.2010 heiratete er seine jetztige Ehefrau. Aus der neuen Ehe ging das am 27.07.2011 geborene Kind hervor. Seit der vorbenannten Geburt übt die jetztige Ehefrau keine Berufstätigkeit mehr aus.
Seit dem 01.12.2011 bezieht die Antragsgegnerin eine gesetzliche Altersrente (zzgl. eines Zuschusses ihrer privates Krankenversicherung). Das bis dahin ungekürtzt gezahlte monatliche (Brutto-) Ruhegehalt des Antragstellers wird seit Dezember 2011 wegen des Versorgungsausgleiches gekürzt.
Auf den am 07.04.2011 zugestellten Abänderungsantrag des Antragstellers hat das zuständige Amtsgericht den Unterhalt für die Zeit seit dem 07.04.2011 herabgesetzt. Für den Zeitraum seit dem 01.12.2011 wurde der Antragsgegner verurteilt, nur noch Krankenvorsorgeunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin hat das Oberlandesgericht den Abänderungsantrag des Antragstellers bis Dezember 2011 abgewiesen und für die Zeit ab dem 15.12.2011 den titulierten Unterhalt aufrechterhalten. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte für die Zeit bis einschließlich 21.07.2011 keinen Erfolg und führte im Übringen zur Aufhebung und Zurückweisung.
Die Abänderungsgründe lagen dabei in der Wiederheirat und dem gesunkenen unterhaltsrelevanten Einkommen des Antragstellers.
Allgemein ist es so, dass bei einer erneuten Heirat des Unterhaltspflichtigen die Vorteile der Wiederheirat, wie der Splittingvorteil, der neuen Ehe vorbehalten bleiben. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach Steuerklasse 1 umzurechnen.
Der Eintritt des Gleichrangs (§ 1609 BGB) des geschiedenen und des neuen Ehegatten ist bei der Leistungsfähigkeit mittels der Dreiteilung zu berücksichtigen. Es ist das vollständige Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
Sollten Sie zu dieser Entscheidung Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.