Unwirksamkeit der Sicherungsabrede bei Abnahmeerschwernis zu Lasten des Auftragnehmers

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Sehen allgemeine Geschäftsbedingungen vor, dass die Abnahme der Nachunternehmerleistung erst mit der Bauherrenabnahme erfolgt, kann das zu einer Kumulation von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit führen. Hierdurch kann auch die Sicherheitsklausel unwirksam werden.

LG Itzehoe, Urteil vom 26.02.2019 – 5 HKO 42/18

Sachverhalt:

Die Beklagte wird vom Bauherrn als Generalunternehmer mit TGA-Leistungen an einem Gebäudekomplex beauftragt. Hierzu setzt sie die Klägerin als Nachunternehmerin ein.

Der entsprechende Werkvertrag wird von der Beklagten gestellt. Er sieht vor, dass eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % und eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % verlangt werden. Der Tausch der Sicherheiten sollte Zug um Zug mit der Abnahme erfolgen.

Hierzu sieht der Vertrag vor, dass die Abnahme der Nachunternehmerleistung (also der Leistung der Klägerin) erst mit der Gesamtabnahme der Generalunternehmerleistungen durch den Bauherrn erfolgt.

Die Klägerin stellt nach Abschluss ihrer Arbeiten ihre Schlussrechnung. Hierauf nimmt die Beklagte einen Sicherheitseinbehalt von 5 % vor. Die Klägerin macht darauf hin ihren Werklohnanspruch unter Berufung auf die Unwirksamkeit der vorgenannten Klauselkombination in voller Höhe gerichtlich geltend.

Entscheidung:

Mit Erfolg! Das Landgericht Itzehoe verurteilt die Beklagte zu Zahlung des vollen in Rechnung gestellten Werklohns.

Die Beklagte habe keinen Anspruch auf einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme. Denn die im Vertrag kombinierten Klauseln zur Höhe des Sicherheitseinbehalts und der Abnahme seien in einer Gesamtschau zu betrachten. Diese wiederum ergebe, dass die Kombination der vorgenannten Klauseln zu einer möglichen Kumulation der Sicherheiten führe. 

Der Auftraggeber (hier also die Beklagte) sei nach den vertraglichen Regelungen nämlich auch nach Abnahmereife der Unternehmerleistung (hier also der Leistung der Klägerin) noch bis zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme dazu berechtigt, 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung einzubehalten, gleichzeitig dürfe er mit der Abnahmereife aber auch die Gewährleistungssicherheit einbehalten.

Auf den Zeitpunkt der Gesamtabnahme habe der Nachunternehmer keinen Einfluss. Aus diesem Grund benachteilige die Kombination der Sicherheits- und der Abnahmeklausel den Nachunternehmer unangemessen und sei daher unwirksam.

Praxishinweis:

Die Entscheidung zeigt die Tücken der Gestaltung von Bauvertragsmustern auf:

Obwohl in Rechtsprechung und Literatur die Vereinbarung einer Erfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung und die Vereinbarung einer Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtabrechnungssumme allgemein anerkannt sind, muss bei der Vertragsgestaltung zwingend auch auf Wechselwirkungen geachtet werden.

Denn werden wir hier an sich wirksame Klauseln mit unwirksamen Klauseln kombiniert, kann dadurch auch die an sich wirksame Klausel unwirksam werden. Allgemeine Vertragsmuster und Geschäftsbedingungen sollten daher keinesfalls einfach übernommen werden, sondern stets eingehend (anwaltlich) geprüft werden.

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