Verdeckte Gewinnausschüttung: Welche steuerrechtlichen Konsequenzen drohen
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Verdeckte Gewinnausschüttung: Welche steuerrechtlichen Konsequenzen drohen

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Wer sich als Gesellschafter selbst etwas Gutes tun will, muss aufpassen, nicht in die Falle „verdeckte Gewinnausschüttung“ zu geraten. Denn das kann reichlich Ärger und finanzielle Verluste bringen.

Ein kleiner Extra-Bonus zu Weihnachten, ein besonders hohes Geschäftsführergehalt oder ein günstiger Kredit – all das sind Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Als solche werden alle Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen auf Gesellschaftsebene bezeichnet, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Im Klartext heißt das: Es handelt sich um Ausgaben, die dem Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung und ohne einen entsprechenden Ausschüttungsbeschluss zufließen.

Die Steuersysteme voneinander abgrenzen

„Das Problem bei der vGA ist die unterschiedliche Besteuerung“, erklärt Jacqueline Brandhorst, Steuerberaterin bei Ecovis in Greifswald. Denn während die Gesellschaft der Körperschaftsteuer unterliegt, muss der Gesellschafter selbst Einkommensteuer zahlen. Dabei handelt es sich um verschiedene Steuersätze. „Eine gute Idee, um Steuern zu sparen, ist das aber nicht“, sagt Brandhorst. Denn diese Rechnung geht meist nicht auf. Wenn das Finanzamt etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung eine solche vGA entdeckt, muss das Ganze umqualifiziert werden. Und das bedeutet, dass Unternehmer nicht nur die zu Unrecht „ersparte“ Körperschaft- und Gewerbesteuer nachzahlen, es kann noch Umsatzsteuer hinzukommen. Auch beim Gesellschafter bleibt die vGA nicht ohne Folge, sie unterliegt noch der Abgeltungsteuer. „Die vGA ist kein Steuersparmodell und keinen Cent günstiger als eine reguläre Ausschüttung aus erwirtschafteten Gewinnen.“

Wie erkennt man eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Grundsätzlich ist es ganz einfach, sagt Brandhorst: „Immer dann, wenn ich etwas bekomme, das ein fremder Dritter nicht zu diesen Konditionen bekommen würde, handelt es sich um eine vGA.“ In der Praxis ist es dann doch etwas komplizierter. Denn wer bestimmt die Höhe eines angemessenen Geschäftsführergehalts? „Hier gibt es Vergleichswerte, die auch die Finanzämter bei ihrer Beurteilung heranziehen“, sagt Brandhorst. Das können also etwa branchenübliche Gehälter sein, Zinsentwicklungen auf Bankdarlehen oder auch marktübliche Handypreise. Es gilt also immer der fremdübliche Vergleich.

„Gesellschafter sollten sich also stets im Vorhinein die Frage stellen: Würde ich diese Konditionen auch einem fremden Dritten anbieten? Kommen dann Zweifel auf, lohnt ein genauerer Blick“, sagt Steuerberaterin Brandhorst. Daniel Kabey, Rechtsanwalt bei Ecovis in Nürnberg, ergänzt: „In komplizierteren Fällen kann es sich auch lohnen, einen entsprechenden Gutachter mit einer Prüfung zu beauftragen.“ Solche Gutachten können Unternehmen im Falle einer Betriebsprüfung dem Finanzamt vorlegen. Unternehmer sollten das Thema regelmäßig neu anpacken. Das ist dann wichtig, wenn sie beispielsweise mit Verrechnungskonten arbeiten. „Auch hier müssen die Zinssätze den Entwicklungen im Fremdvergleich standhalten“, sagt Brandhorst. Ihr Tipp: „Einmal im Jahr sollten Unternehmerinnen und Unternehmer dafür sorgen, dass die Zinssätze in bestehenden Konten angepasst werden.“ Wer haftet bei Verstößen? Und dann sind da noch die Haftungsfragen. Was, wenn eine Betriebsprüfung eine vGA entdeckt? Meist sind die geschädigten Gesellschafter diejenigen, die auch die Gewinnausschüttung erhalten haben und somit den Vorteil hatten. „Dadurch stellt sich in diesem Fall die Frage nach einer Inanspruchnahme oftmals nicht“, erläutert Daniel Kabey.

Meist kommt es zu Haftungsfragen bei Insolvenzfällen, wenn nicht ausreichende Gewinne für Gewinnausschüttungen vorhanden waren und eben „verdeckt“ Gewinne ausgeschüttet und damit die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt wurden. Wenn in der Satzung explizit geregelt ist, dass verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen sind, muss die Rückzahlung fließen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.

„Eine gesetzliche Grundlage für Rückzahlungsverpflichtungen gibt es darüber hinaus auch nur im Aktiengesetz“, sagt Kabey. „Und hier kommen verdeckte Gewinnausschüttungen höchst selten vor, da die Kontrollmechanismen in der Regel gut funktionieren.“ Bei Kapitalgesellschaften dagegen, wie etwa der GmbH, könnten lediglich Satzungen die Grundlage für Ansprüche darstellen. Doch Kabey winkt auch hier ab: „Die wirklichen praxisrelevanten Konsequenzen drohen auf steuerrechtlicher Ebene“, resümiert der Rechtsanwalt.

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Dr. Daniel Kabey
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