Vereine aufgepasst: Die elektronische Spendenbescheinigung kommt
Am 1. Januar 2017 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ in Kraft. Es regelt nicht nur die vollautomatisierte Bearbeitung von Steuererklärungen, die Verlängerung der Abgabefristen und die automatischen Verspätungszuschläge, sondern auch wie mit sogenannten Zuwendungsbestätigungen umgegangen werden muss. Dabei gibt es zwei grundlegende Änderungen. Die Zuwendungsbestätigung – oder Spendenbescheinigung – muss nicht mehr im Original der Steuererklärung beigelegt werden, sondern nur noch vorgehalten und auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden. Darüber hinaus sieht das Verfahren vor, dass der Spender dem Spendenempfänger seine SteuerID mitteilt und die Vollmacht erteilt, dass dieser die Bestätigung elektronisch an das Finanzamt übermitteln darf. Ob ein Spender eine elektronische Zuwendungsbestätigung verwenden möchte oder nicht, ist ihm überlassen. Spendenempfänger müssen daher sowohl das „klassische“ Verfahren mit der Bestätigung in Papierform als auch die elektronische Variante vorhalten und das bedeutet: Zehn Jahre Aufbewahrungsfrist für das Doppel der Papierform, sieben Jahre für die elektronische Zuwendungsbestätigung.
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