Verkauf über Online-Plattformen: Achtung vor Steuerhinterziehung
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Verkauf über Online-Plattformen: Achtung vor Steuerhinterziehung

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Online-Plattformen wie Amazon, Kleinanzeigen (vormals eBay Kleinanzeigen) oder Airbnb müssen für das Jahr 2023 die Umsätze ihrer Nutzer an die Finanzbehörde melden. Wer diese Umsätze bisher nicht versteuert hat, hat möglicherweise Steuern hinterzogen.

Hintergrund

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt die DAC7-Richtlinie der EU (2021/514) in nationales Recht um. Der Gesetzgeber will damit Scheinprivatverkäufe aufdecken. Im Gesetz ist ausschließlich die Meldepflicht für die Betreiber digitaler Plattformen an die Steuerbehörden geregelt und nicht die rechtlichen Auswirkungen auf die Besteuerung der Einkünfte bei den Nutzern der Plattform. So kann die Finanzbehörde überprüfen, ob der Steuerpflichtige steuerbare Internetverkäufe richtig erklärt hat.

Ab wann erfolgt eine Meldung?

Es erfolgt eine Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Anbietern, wobei jeder aktive Anbieter der Meldepflicht unterliegt. Plattformen sind ab 30 Verkäufen oder bei einer Vergütung von 2.000 Euro und mehr zur Meldung verpflichtet (Paragraph 4 (5) S. 1 Nr 4 PStTG). Mit diesem Gesetz sollen sogenannte Scheinprivatverkäufe aufgedeckt werden. Die Meldefrist für Verkäufe im Jahr 2023 ist am 31. Januar 2024 abgelaufen. Eine verspätete Meldung bis 31. März 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern bleibt jedoch unbeanstandet.

Einige Plattformen geben an, dass sie ihre Nutzer darüber informieren werden, ob diese die Meldegrenze überschritten haben, und welche Daten sie an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt haben. Die tatsächliche Umsetzung dieser Praxis durch alle Plattformbetreiber bleibt aber abzuwarten.

Steuerliche Auswirkung

Grundsätzlich ändert sich an der steuerlichen Beurteilung durch das Gesetz nichts. Die Finanzverwaltung kann aber prüfen, ob der Steuerpflichtige die Verkäufe bisher ordnungsgemäß behandelt hat. Verkauft ein Steuerpflichtiger beispielsweise eine Maschine, die zu einem Betriebsvermögen gehört, liegt eine Betriebseinnahme vor. Sie erhöht den Gewinn und somit auch die Steuerbelastung. Gleichzeitig unterliegt der Verkauf meist der Umsatzsteuer. Diese muss der Verkäufer an das Finanzamt zahlen.

Bei anderen Gegenständen ist genau zu prüfen, ob sie als privates Veräußerungsgeschäft (Paragraph 23 Einkommensteuergesetz, EStG) einzustufen sind oder bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Umsatz- und ertragsteuerliche Folgen gibt es auch, wenn Steuerpflichtige ihre Wohnungen kurzfristig etwa bei Airbnb vermieten. „Die Angebote, die Nutzer auf den gängigen Online-Plattformen anbieten, können verschiedene Steuerarten betreffen. Deshalb ist eine Einzelfallbetrachtung zwingend vorzunehmen“, empfiehlt Florian Regenfelder, Steuerberater und Rechtsanwalt bei Ecovis in München.

Selbstanzeige bei unversteuerten Verkäufen

Gerade bei größeren und regelmäßigen, bisher unversteuerten Verkäufen, kann eine strafbefreite Selbstanzeige ein Ausweg sein. Straffreiheit gewährt der Gesetzgeber aber nur, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt wurde. „Sofern Sie sich unsicher sind, ob ein steuerpflichtiger Tatbestand vorliegt und weitere Konsequenzen hieraus folgen können, sollten Sie externen Rat einholen“, rät Regenfelder.

Florian Regenfelder
Rechtsanwalt, Steuerberater in München, Grafrath
Tel.: +49 89-74 55 59 0

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Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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