Virtuelles Land: Wann eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorliegt
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Virtuelles Land: Wann eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorliegt

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Vermietung und Verpachtung sind normalerweise von der Umsatzsteuer befreit. Anders kann das aussehen, wenn professionelle Online-Spieler virtuelle Parzellen vermieten. Was der Bundesfinanzhof dazu entschieden hat, weiß Ecovis-Steuerberater Benjamin Schuster in Dresden.

Der Fall

Der Kläger kaufte in einem Online-Spiel virtuelles Land als digitale Abbildung der realen Welt. Dieses Land teilte er in Parzellen auf und vermietete diese gegen Spielwährung an andere Spieler. Anschließend ließ er sich die Spielwährung wieder in „reales“ Geld umtauschen und auf sein Konto überweisen. Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) hatten zu klären, ob schon die spielinternen Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen oder erst der Tausch von Spielgeld gegen eine echte Währung.

Das Urteil

Der Kläger verlor das Verfahren. Nach Einschätzung der Richter war er nicht nur Spieler, sondern auch Unternehmer. Er übte nach dem Umsatzsteuergesetz eine gewerbliche Tätigkeit aus (Paragraf 2 Absatz 1 Satz 1). Es bestand ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Kunden. Innerhalb dieses Rechtsverhältnisses kam es zum Tausch von virtuellem Land gegen spielinterne Bezahlung.

Die spielinternen Umsätze ist kein steuerbarer Leistungsaustausch. Sie konzentrieren sich auf die bloße Teilnahme am Spielgeschehen. Aber beim Umtausch von spielinternen Währungen oder Vorteilen in reale Währung, handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang (BFH-Urteil vom 18. November 2021, V R 38/19).

Was Sie nun beachten sollten

Gerade mit Blick auf das von Mark Zuckerberg geschaffene „Metaverse“ ist die Vermietung von digitalem Land bereits mehr Wirklichkeit als Fiktion. Auch in unseren Kanzleialltag verzeichnen wir zunehmend Fälle von digitalen Dienstleistungen. „Vorsicht ist immer geboten, sobald im Spiel erwirtschaftetes Geld real umgetauscht wird“, sagt Benjamin Schuster, Steuerberater bei Ecovis in Dresden. Denn dieser Vorgang ist umsatzsteuerpflichtig. „Die digitale Welt verändert sich schnell. Damit es nicht zu steuerlichen Fehlinterpretationen kommt, müssen wir uns jeden Sachverhalt genau anschauen“, sagt er.

Benjamin Schuster
Steuerberater in Dresden
Tel.: +49 351-44 77 40

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