Vom Arzt nicht erkannte Schwangerschaft – Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld!

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Mit Urteil vom 18.11.2014, Az.: 5 U 108/14, hat das OLG Brandenburg nunmehr festgestellt, dass eine schwangere Frau gegen den sie behandelnden Frauenarzt keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld besitzt, wenn dieser die Schwangerschaft der Frau fehlerhaft nicht erkannt hat. Die schwangere Frau kann ihren Anspruch gegen den behandelnden Frauenarzt insbesondere nicht damit begründen, dass sie bei zutreffendem Befund von der Möglichkeit einer Abtreibung nach § 218 a) Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hätte.

Grundlage des vorbenannten Urteils war die Tatsache, dass sich die schwangere Frau, die ihre Familienplanung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen hatte, zur Feststellung einer Schwangerschaft in gynäkologische Behandlung begab, der behandelnde Arzt diese im Rahmen der erfolgten Ultraschalluntersuchung nicht feststellte und daher verneinte. Tatsächlich war die Frau jedoch bereits schon in der 6. Woche schwanger. Als sie von ihrer Schwangerschaft, die mittels einer Blut- und Urinuntersuchung unstreitig hätte festgestellt werden können, in der 15. Schwangerschaftswoche erfuhr, war eine legale Abtreibung nach § 218 a) Abs. 1 StGB nicht mehr möglich.

Grundsätzlich kann eine schwangere Frau in einem derartigen Fall gegenüber ihrem behandelnden Arzt lediglich einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Unterhaltsschadens für ein ungewolltes Kind geltend machen. Schadensersatz oder Schmerzensgeld kann die schwangere Frau von ihrem behandelnden Arzt jedoch nicht verlangen. Einem derartigen Zahlungsanspruch steht entgegen, dass der von der betroffenen Frau bei Kenntnis der Schwangerschaft durchgeführte Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 a) Abs. 1 StGB nicht rechtmäßig gewesen wäre. Ein solcher ist lediglich dann rechtmäßig, wenn die Schwangerschaft auf eine medizinische oder kriminologische Indikation zurückzuführen ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Ein allein auf einer Beratungslösung (§ 218 a) StGB) beruhender Schwangerschaftsabbruch wird zwar als straflos anerkannt, er ist entgegen vielerlei vertretener Ansicht jedoch nicht rechtmäßig.

Vor diesem Hintergrund sind finanzielle Nachteile, die einer Frau aus einer fehlerhaft nicht erkannten Schwangerschaft heraus erwachsen, nicht kompensationsfähig. Sie sind Folge einer Entwicklung, deren Hinnahme der Gesetzgeber der betroffenen Frau zumutet.

Sollten Sie zu dieser Entscheidung des OLG Brandenburg vom 18.11.2014, Az.: 5 U 108/14, Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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