Wachstumschancengesetz: Unternehmen profitieren von steuerlichen Erleichterungen
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Wachstumschancengesetz: Unternehmen profitieren von steuerlichen Erleichterungen

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Mit dem Wachstumschancengesetz gibt es eine Vielzahl steuerlicher Erleichterungen für Unternehmen. Mit ihnen will der Gesetzgeber die Liquidität der Unternehmen verbessern und ihre Innovationskraft stärken. Wie Betriebe profitieren können, weiß Steuerberater Jan Brumbauer von Ecovis in Falkenstein.

Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 den Entwurf des Wachstumschancengesetzes endgültig beschlossen, nachdem ein inoffizieller Referentenentwurf bereits Mitte Juli 2023 nach außen gedrungen war (Wachstumschancengesetz: Was Unternehmen erwartet, ecovis.com). Zum ursprünglichen Entwurf haben sich nicht viele Änderungen ergeben.

Ausweitung der degressiven Abschreibung

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, zum Beispiel Maschinen, Fuhrpark, Betriebsvorrichtungen, bestand bislang die Möglichkeit, anstatt der linearen Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen vorzunehmen (degressive Abschreibung). Voraussetzung dafür war, dass das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt wurde. Der Regierungsentwurf sieht nun eine Ausweitung dieser Regelung für Wirtschaftsgüter vor, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden. Aber aufgepasst: Diese Regelung gilt nicht für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 29. September 2023.

Darüber hinaus schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit, Wohngebäude für einen begrenzten Zeitraum ebenfalls in fallenden Jahresbeträgen, also degressiv, abzuschreiben. Bislang ließen sich Wohngebäude grundsätzlich nur linear mit einem Prozentsatz zwischen zwei Prozent und drei Prozent abschreiben.

Das Wachstumschancengesetz sieht jetzt vor, dass Immobilienbesitzer die Abschreibung nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von sechs Prozent vom jeweiligen Restbuchwert vornehmen können. Folgende Voraussetzungen müssen dafür jedoch erfüllt sein:

  • Das Gebäude liegt in einem EU-Staat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
  • Das Gebäude wird zu Wohnzwecken genutzt.
  • Das Gebäude wurde eigenständig hergestellt.
  • Der Beginn der Herstellung liegt nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 oder
  • das Gebäude wird bis zum Ende des Jahres nach der Fertigstellung angeschafft.
  • Bei der Anschaffung wird ein rechtswirksamer Vertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 abgeschlossen.

Die oben aufgeführten Maßnahmen ermöglichen es den Steuerpflichtigen, in den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes höhere Abschreibungen und damit mehr Aufwand geltend zu machen. Dadurch reduziert sich zunächst die Steuerlast, sodass den Unternehmern mehr Liquidität zur Verfügung steht, die sie direkt für Reinvestitionen nutzen können.

Steuerlicher Verlustabzug: Die Änderungen zum ursprünglichen Referentenentwurf

Der Referentenentwurf sah beim Verlustvortrag eine temporäre Aussetzung der Mindestgewinnbesteuerung für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2024 bis 2027 vor. Ab dem Jahr 2028 sollte sich der Sockelbetrag für den Verlustvortrag dann von einer Million Euro auf zehn Millionen Euro erhöhen.

Der Regierungsentwurf hat diesbezüglich eine Rolle rückwärts gemacht. Die Mindestgewinnbesteuerung wird für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 nicht ausgesetzt. Es wird lediglich der Prozentsatz von 60 Prozent auf 80 Prozent angehoben. Auch wird der Sockelbetrag für den Verlustvortrag ab dem Jahr 2028 nicht erhöht. Vielmehr sinkt die Prozentgrenze bei der Mindestgewinnbesteuerung wieder von 80 Prozent auf 60 Prozent.

Das sollten Unternehmen jetzt tun

„Noch ist das Gesetz keine beschlossene Sache. Es wird aber für viele Unternehmen steuerliche Vorteile bringen, die sie für Investitionsvorhaben nutzen können. Sie sollten sich daher mit ihrem Berater abstimmen und auf dem Laufenden bleiben“, sagt Brumbauer .

Mehr zu den geplanten Änderungen des Wachstumschancengesetzes, etwa

erfahren Sie hier: https://de.ecovis.com/wachstumschancengesetz-welche-gesetzlichen-aenderungen-unternehmen-erwartet/

Jan Brumbauer
Steuerberater in Falkenstein, Plauen
Tel.: +49 3745-768 0

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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