Was bedeutet „made in germany“ – Beispiel: Kondome
Es betrifft jeden Produktionsbetrieb, der seine Produkte mit dem Qualitätssiegel „made in germany“ beschriften und bewerben will.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 22.11.2012 in einer einstweiligen Verfügungssache (Az. I-4 U 95/12) entschieden, dass die Werbung für „Kondome – made in germany“ irreführend und damitz zu unterlassen ist, wenn die wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattfinden.
Hierzu führ die Pressemitteilung des Gerichts vom 29.01.2013 aus: „Die Antragsgegnerin bewarb ihre Produkte mit „KONDOME – Made in Germany“. Dabei bezog sie die Rohlinge aus dem Ausland, um diese in ihrem Arnstädter Werk – sofern sie als „feuchte Kondome“ verkauft werden sollten – zu befeuchten und im Übrigen zu verpacken und zu versiegeln. In dem Werk führte sie außerdem eine Qualitätskontrolle durch, um Dichtigkeit und Reißfestigkeit der Kondome zu ermitteln. Die Parteien streiten darüber, ob die Bezeichnung der so hergestellten Kondome als „Made in Germany“ eine irreführende Bewerbung darstellt, weil ein Kunde über die geographische/betriebliche Herkunft der Produkte getäuscht wird.“
Weiter heißt es: „In Deutschland werde nur ein Teil der bereits im Ausland vorgefertigten Produkte befeuchtet. Hierin liege nur die Fertigung einer Alternative des Endproduktes. Einsiegeln, Verpacken und die Qualitätskontrolle hätten mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes nichts mehr zu tun. Dass der Herstellungsprozess der Antragsgegnerin den Vorschriften des deutschen Medizinproduktegesetzes genüge, beseitige den Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht.“
Quelle: http://www.olg-hamm.nrw.de/… (PDF)
Der Hintergrund, der durchaus unterhaltsamen Beschreibung der Fertigungsabschnitte eines Verhütungsmittels hat einen wichtigen rechtlichen Hintegrund, nämlich die Irreführung von Verbrauchern und die mögliche Verletzung von Herkunftsangaben, die wir in der vergangenen Jahren auf immer mehr Produkten des Alltags wiederfinden.
Die Bezeichnung eines Produktes als „made in germany“ ist zwar freiwillig und nicht direkt gesetzlich geregelt, aber es sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, wenn die freiwillige Qualitäts- und Herkunftsangabe auf das eigene Produkt schreiben will.
Das Madrider Abkommen spielt für die Frage der korrekten Warenmarkierung im grenzüberschreitenden Verkehr eine entscheidende Rolle. Dieses bereits 1891 geschlossene Abkommen regelt nicht nur die Verwendung von Länderkennzeichnungen, sondern auch von geografischen Herkunftsangaben (zum Beispiel „Lübecker Marzipan“, „Aachener Printen“) und Firmierungen.
Demzufolge sind alle Produktionsunternehmen betroffen, die entsprechende Zusätze verwenden und deren Rohstoffe oder (Halb-)Fertigteile zu weniger als 50% (Anteil am Endprodukt) aus dem Ausland importiert werden. Viele Hersteller deutscher Traditionsprodukte achten aus gutem Grund peinlich genau darauf, woher die Bauteile oder sonstigen Anteile ihres Produktes kommen und sollten dies auch bei Mitbewerbern beobachten.